Der BGH hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass die Veröffentlichung von Privatdaten im Handelsregister datenschutzkonform ist und Betroffene hiergegen nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können. Die Verfahren betrafen einmal den Geschäftsführer einer GmbH (BGH, Beschluss vom 23.01.2024, II ZB 7/23) und den Kommanditisten bei einer Kommanditgesellschaft (BGH, Beschluss vom 23.01.2024, II ZB 8/23). In beiden Verfahren hatte der Betroffene (wobei es sich um eine Person gehandelt hat) sich dagegen gewandt, dass seine Daten (unter anderem Geburtsdatum und Wohnort) im Handelsregister veröffentlich werden und damit von der interessierten Öffentlichkeit recherchiert werden können.
In den konkreten Fällen hat der Betroffene damit argumentiert, er habe beruflich Umgang mit Sprengstoffen, wodurch sich für ihn die Gefahr ergebe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. Mit dieser Argumentation wollte der Betroffene dafür sorgen, dass die Daten zu seiner Person gar nicht erst im Register gespeichert werden oder jedenfalls nicht bei der Registerabfrage angezeigt werden.
In den vorangehenden Instanzen (Amtsgericht Walsrode und OLG Celle) blieb der Betroffene jeweils erfolglos; die Rechtsbeschwerde zum BGH änderte an diesem Ergebnis letztlich nichts.
Sehr ausführlich hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob die gesetzgeberische Vorgabe zur Erfassung der Daten für das Handelsregister sowie deren Veröffentlichung mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO vereinbar sind. Der BGH verweist hierbei zutreffend darauf, dass es zu dem Zweck eines öffentlich einsehbaren Registers gehört, sich als potentieller Geschäftspartner oder aus anderen Gründen Informationen darüber zu beschaffen, wer als Geschäftsführer einer Gesellschaft tätig ist oder als Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt ist. Mit dieser Publizität geht grundsätzlich auch das Risiko einher, dass die veröffentlichten Daten auch missbräuchlich verwendet werden können. Gleichwohl geht der BGH davon aus, dass dieses Risiko überschaubar ist, weil unter anderem nicht die vollständige Privatanschrift angegeben wird. Weiter weist der BGH darauf hin, dass die Veröffentlichung auch nicht anlasslos erfolgt, da der jeweilige Betroffene durch seine gesellschaftsrechtlichen Aktivitäten letztlich hierzu Anlass gegeben hat.
Anders als beispielsweise bei Meldedaten oder im Hinblick auf Halterdaten zu Fahrzeugen ist es auch nicht möglich, aufgrund besonderer Umstände eine Auskunftssperre eintragen zu lassen. Der BGH sieht einen solchen zusätzlichen Schutz nicht als erforderlich an, und verweist hierfür darauf, dass sowohl im Hinblick auf die Meldedaten als auch bei einer Halterauskunft genauere Daten abgefragt werden könnten. Schließlich führt der BGH aus, dass den Betroffenen auch kein Widerspruchsrecht gegen eine solche Veröffentlichung zusteht, weil ein solches Recht nur in bestimmten Konstellationen durch Art. 21 DSGVO vorgesehen ist. Solange allerdings die Datenverarbeitung zumindest auch in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (wie im Registerwesen) erfolgt, kommt ein solcher Widerspruch nach zutreffender Ansicht des BGH nicht in Betracht.
Das Ergebnis des BGH war zu erwarten, weil sämtliche diesbezüglichen Gesichtspunkte bereits umfassend diskutiert wurden, als der freie Abruf von Registerdaten eingeführt wurde. Nach der generellen Verfügbarkeit der Registerdaten hat der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages sich ebenfalls mit der Abwägung zwischen Publizitätsanforderungen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen befasst, ohne einen Anpassungsbedarf zu erkennen.
Mit den Entscheidungen ist allerdings nicht gesagt, dass die im Register abrufbaren Daten auch für andere Zwecke ohne zusätzliche Prüfungen übernommen und gespeichert werden dürfen, beispielsweise im Rahmen von eigenen Datensammlungen. In diesem Kontext ist vor allem dann eine neue datenschutzrechtliche Prüfung erforderlich, wenn sich der Nutzungszweck ändert.
Der Autor befasst sich intensiv mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen und vertritt insbesondere auch nicht-öffentliche und öffentliche Stellen bei der Abwehr von Ansprüchen wegen der vermeintlich unberechtigten Offenlegung personenbezogener Daten sowie bei der Abwehr von behaupteten Schadensersatzansprüchen.