Beim Zusammentreffen von Gesellschafts- und Erbrecht kann es in unterschiedlichen Konstellationen zu erheblichen Schwierigkeiten kommen. So etwa auch bei der Belastung einer Kommanditbeteiligung mit einer Dauertestamentsvollstreckung. Damit hat sich kürzlich der BGH in seinem Beschluss vom 12.03.2024, Az. II ZB 4/23 befasst.
In diesem Beschluss hat der BGH unter anderem dazu Stellung genommen, ob ein im Wege der Sondererbfolge übergegangener Kommanditanteil auch dann der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist und welche Folgen dies für die beiden Gesellschaftsbeteiligungen hat.
I. Die grundsätzliche Bedeutung der Dauertestamentsvollstreckung
Die Dauertestamentsvollstreckung ist eine Kombination aus Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat somit die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln und zu verwalten und übt im Rahmen dessen grundsätzlich auch die den Gesellschaftsanteil betreffenden Verwaltungs- und Vermögensrechte aus. Dabei ist er nach der Rechtsprechung des BGH nicht an den Willen der Erben gebunden und in seinen Kompetenzen lediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung und der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben sowie durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt.
II. Zulässigkeit der Belastung einer Kommanditbeteiligung mit einer Dauertestamentsvollstreckung
Die Belastung einer Kommanditbeteiligung mit einer Dauertestamentsvollstreckung einschließlich der oben genannten Befugnisse des Testamentsvollstreckers ist nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann uneingeschränkt zulässig, wenn die übrigen Gesellschafter dem zustimmen oder der Gesellschaftsvertrag dies bereits zulässt und zwar unabhängig davon, ob der Erbe bereits Gesellschafter ist oder nicht.
Sofern die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung allerdings weder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, noch eine Zustimmung durch die Mitgesellschafter erfolgt, besteht das Risiko, dass sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung des Vermögensstammrechts beschränken. Dies kann beim Zusammentreffen mehrerer Beteiligungen zu erheblichen Schwierigkeiten bei der dann erforderlichen Abgrenzung zwischen der geerbten und der originär gehaltenen Beteiligung bezüglich der Erträge und sonstiger Surrogate führen. Hierzu kann dann etwa ein Poolvertrag oder die Fiktion einer Innengesellschaft erforderlich sein.
Um dies von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld bei der Planung der Vermögensnachfolge, die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu überprüfen und falls erforderlich eine entsprechende Regelung, welche die Anordnung der Testamentsvollstreckung zulässt, im Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen.
III. Aufspaltung der Beteiligung bei Zusammentreffen von einer originär gehaltenen und einer mit Dauertestamentsvollstreckung belasteten Beteiligung
Grundsätzlich verschmelzen mehrere von einer Person gehaltenen Beteiligungen an einer Personengesellschaft wegen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft zu einem einheitlichen Gesellschaftsanteil. Hiervon wird von der Rechtsprechung aufgrund von praktischen Bedürfnissen aber in bestimmten Fällen eine Ausnahme gemacht. So ist etwa bei der Belastung einer Gesellschaftsbeteiligung mit einem Pfandrecht oder einem Nießbrauch zum Schutz der Rechte Dritter anerkannte, dass es zu einer Aufspaltung der belasteten und der nicht belasteten Gesellschaftsbeteiligung kommt. In der Literatur wird dies zum Teil ebenfalls für den Fall vertreten, dass ein Gesellschafter zugleich Treuhänder für einen oder mehrere intern als Mitgesellschafter behandelte Treugeber ist.
Dass es auch bei der Belastung eines Kommanditanteils mit einer Dauertestamentsvollstreckung zu einer solchen Aufspaltung der Beteiligungen kommt, hat der BGH in seinem Beschluss vom 12.03.2024 nunmehr ausdrücklich bestätigt. Zur Begründung führt er aus, dass sich der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil angesichts der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über die im Gesellschaftsanteil verkörperten Rechte nicht uneingeschränkt mit einem bereits zuvor gehaltenen Gesellschaftsanteil des Erben vereinige und somit der Grundsatz der Einheitlichkeit nicht entgegenstehe. Zudem müsse ansonsten der Erbe zur Durchsetzung des Erblasserwillens kraft konkludenter Auflage verpflichtete sein, den geerbte Anteil treuhänderisch an den Testamtsvollstrecker abzutreten. Hierbei handle es sich um eine unpraktikable Ersatzkonstruktion. Ferner stehe auch nicht der mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021) eingefügte § 711a BGB, wonach Gesellschafterrechte nur eingeschränkt übertragbar sind, entgegen, da die Frage der Spaltung der Mitgliedschaft in einen originären und einen der Testamtsvollstreckung unterliegenden Gesellschaftsanteil eine dem vorgelagerte Frage sei.
IV. Auswirkungen auf die erbrechtliche (Gestaltungs-)Praxis
Der Beschluss des BGH ist zu begrüßen. Darin wurde erneut bestätigt, dass ein Kommanditanteil mit einer Dauertestamentsvollstreckung zulässigerweise mit einer Dauertestamentsvollstreckung jedenfalls dann belastete werden kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder die Mitgesellschafter dem später zustimmen. Um spätere Schwierigkeiten in Bezug auf die Testamentsvollstreckung zu vermeiden, sollte auf eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag geachtete werden.
Sofern die mit der Dauertestamentsvollstreckung belastete Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen Mitgesellschafter übergeht, hat der BGH nunmehr auch bestätigt, dass es zu einer Aufspaltung der Kommanditbeteiligungen kommt und somit eine Dauertestamentsvollstreckung auch in diesem Fällen grundsätzlich möglich ist. Diese Aufspaltung der Beteiligungen kann daneben aber auch etwa dazu führen, dass eine KG entgegen § 712a Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB nicht erlischt, auch wenn nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist oder dass ein Gerichtsverfahren gem. § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen ist, weil der Testamentsvollstrecker das Verfahren für den belasteten Gesellschafteranteil weiterführen muss.