Im Sommer 2023 hat eine weitreichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für Aufruhr gesorgt: In seinem Urteil vom 18.07.2023 hat der 4. Senat die Vorschrift des § 13b BauGB, welche die Überplanung von Außenbereichsflächen im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung ermöglicht(e), für unionsrechtswidrig erklärt (BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3/22 –, juris, Rn. 8). Diese Rechtsprechung zieht sowohl für bestehende Bebauungspläne als auch für bereits begonnene Planverfahren empfindliche Konsequenzen nach sich, da diese mangels wirksamer Rechtsgrundlage mit beachtlichen Fehlern behaftet sein dürften bzw. nicht mehr in rechtmäßiger Weise aufgestellt werden können.
Der Gesetzgeber hat sich dieser Problematik angenommen und Abhilfe geschaffen. Mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze ist u. a. auch das BauGB geändert und – neben der Streichung des § 13b BauGB – die neue Vorschrift des § 215a eingefügt worden, welche am 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Sie enthält Regelungen zum Abschluss laufender Bebauungsplanverfahren sowie zur Heilung von Bestandsplänen und soll nach der Gesetzesbegründung bezwecken, „den Mehraufwand für die Betroffenen so gering wie nach dem Europarecht möglich zu halten“ (BT-Drs. 20/9344, S. 91).
Zentraler Aspekt ist in diesem Zusammenhang die Durchführung einer umweltrechtlichen Vorprüfung des Einzelfalls, vgl. § 215a Abs. 3 BauGB. Ergibt diese, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, kann das Planverfahren bei in Aufstellung befindlichen Plänen bzw. das ergänzende Verfahren bei Bestandsplänen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des § 215a BauGB fortgeführt werden, wobei die Gemeinde dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekanntzumachen hat, § 215a Abs. 3 S. 3 BauGB. In dem Fall, dass die Vorprüfung des Einzelfalls zwar positiv ausfällt, aber gleichzeitig mit neuen Erkenntnissen einhergeht, kann weiterhin die Ergänzung des Bebauungsplans und eine erneute Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sein (BT-Drs. 20/9344, S. 92).
Folgt aus der Vorprüfung des Einzelfalls hingegen als Fazit, dass der Bebauungsplan voraussichtlich mit erheblichen Umwelteinwirkungen verbunden ist, ist die Gemeinde zur Durchführung einer vollwertigen Umweltprüfung und zur Erstellung eines Umweltberichts verpflichtet, an die sich eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung anzuschließen hat (BT-Drs. 20/9344, S. 92).
Unabhängig von dem jeweiligen Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls darf die Gemeinde in beiden Fällen zur Vermeidung der Wiederholung bestimmter Schritte auf die verfahrensrechtlichen Erleichterungen der §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3, 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zurückgreifen (BT-Drs. 20/9344, S. 93). So kann beispielsweise von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Die Anwendbarkeit des § 215a BauGB ist allerdings zeitlich eng begrenzt. So ist der jeweilige Satzungsbeschluss gemäß § 215a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BauGB bis zum 31.12.2024 zu fassen. § 215a Abs. 4 BauGB stellt abschließend klar, dass die §§ 214, 215 BauGB entsprechend für die auf der Grundlage von § 215a BauGB aufgestellten oder geheilten Bebauungspläne gilt.
Die neu geschaffene Vorschrift des § 215a BauGB trägt somit in rechtlicher Hinsicht zu einem strukturierten Umgang mit dem auf § 13b BauGB basierenden Bauplanungsrecht bei. Ob sie gleichzeitig auch eine rechtssichere Handhabung der Problematik gewährleistet und insbesondere den unionsrechtlichen Anforderungen ausreichend Rechnung trägt, bleibt abzuwarten und wird sich wohl erst mit einer entsprechenden Judikatur klären. Dass sich die Gerichte in absehbarer Zeit hiermit befassen werden (müssen), ist jedenfalls anzunehmen.