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Der Selbstbelieferungsvorbehalt

Klauseln zum Selbstbelieferungsvorbehalt sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr nahezu in allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Verkaufsbedingungen vorzufinden. Der Verkäufer sichert sich damit für den Fall ab, wenn er seinerseits nicht mit der Ware vorbeliefert wird, die er an seinen Abnehmer veräußert. Er möchte solche Ansprüche nicht gegen sich gelten lassen, die an eine von ihm nicht zu vertretende ausgebliebene Lieferung anknüpfen; etwa Verzugsschäden, entgangener Gewinn, Kosten eines Deckungskaufs etc.

Die Formulierung entsprechender Klauseln ist relativ überschaubar. Es wird eine „termingerechte Selbstbelieferung“ oder eine „richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung“ vorbehalten. Unter diese Voraussetzung(en) stellt der Verkäufer seine Leistungspflicht; die Umstände für die unterbliebene Selbstbelieferung sind regelmäßig unbedeutend.

Der Vorbehalt der Selbstbelieferung ist von denjenigen abzugrenzen, die an eine Liefermöglichkeit und Lieferfähigkeit anknüpfen. Solche Klauseln stellen an einen Leistungsausschluss in der Regel deutlich höhere Anforderungen.

Regelmäßig weisen vorformulierte Vertragsbedingungen den gesamten Regelungsgehalt, mithin ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen ausdrücklich auf. Während hinsichtlich der Rechtsfolgen die Klausel zum Selbstbelieferungsvorbehalt zu erkennen gibt, dass die Leistungspflicht entfällt oder dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht einräumt, vermag es mit Blick auf die Voraussetzungen, unter denen die Klausel überhaupt zur Anwendung gelangt, anders sein. Denn eine derart „wortkarge“ Formulierung zeigt nicht unmissverständlich auf, dass der Verkäufer seinerseits ein sogenanntes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben muss. Auf der Grundlage dieses Rechtsgeschäfts muss der Verkäufer grundsätzlich in der Lage gewesen sein, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Abnehmer nachzukommen. Dies gilt hinsichtlich der Qualität und Quantität der Ware sowie auch mit Blick auf die Lieferfrist etc.

Ein Deckungsgeschäft wird hinsichtlich dieser Merkmale mit relativ überschaubarem Aufwand überprüfbar sein. Anders vermag sich dies hinsichtlich einzelner, insbesondere wechselseitiger vor der Vorbelieferung zu erfüllender Pflichten zu gestalten. Denn regelmäßig wird der Belieferungsanspruch des Verkäufers unter von ihm zu erfüllende Prämissen gestellt, die der Annahme der Kongruenz entgegenstehen können.

Führt im Ergebnis ein Umstand zu der unterbliebenen Selbstbelieferung, den der Verkäufer zu vertreten hat bzw. erfüllt er eine vertraglich vereinbarte Pflicht nicht, schütz ihn auch der Vorbehalt nicht. Exemplarisch greift der Selbstbelieferungsvorbehalt etwa dann nicht ein, wenn der Verkäufer seiner Vorauszahlungspflicht nicht nachgekommen ist und der Vorlieferant auf dieser Grundlage die Leistung verweigert. Der Selbstbelieferungsvorbehalt kann auch dann nicht zur Anwendung gelangen bzw. der Verkäufer sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf ihn berufen, wenn er sich etwa hinsichtlich der Zuverlässigkeit seines Vorlieferanten ungenügend informiert hat.

Verkäufer sollten darauf Wert legen, dass sie aufgrund der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast in der Lage sind, die Existenz des Deckungsgeschäfts stets nachweisen zu können. Präventiv sollte auch der Vorlieferant, insbesondere wenn es sich bei ihm um einen neuen Vertragspartner handelt, näher hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit überprüft werden.

Käufern bleibt anzuraten, dass sie sich nicht vorschnell damit zufriedengeben, wenn der Verkäufer sich seiner Leistungspflicht entziehen möchte. So sollte die Existenz eines kongruenten Deckungsgeschäfts hinreichend in Frage gestellt werden. Unter Umständen kann allerdings bereits auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen darauf hingewirkt werden, einen entsprechenden Vorbehalt überhaupt gar nicht erst zur Vertragsgrundlage zu machen.

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