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Aktuelle ThemenMietrecht, Immobilienvermarktung und -verwaltung

Ein Mieter muss sich rechtswidriges Verhalten seines Untermieters zurechnen lassen

Im vom OLG Düsseldorf am 05.07.2022 (24 U 5/21) entschiedenen Fall über die Miete eines Teleskopradladers mit einem Neupreis von 179.000,00 € netto hatte ein Mieter per E-Mail als Bestätigung für die Miete „Versicherung: inklusive“ geschrieben, eine Lieferanschrift einer Baustelle, eine dortige Kontaktperson und dessen Mobiltelefonnummer angegeben, wobei die Kontaktperson für eine „M. GmbH“ mit Firmensitz in Berlin tätig sei. Die Vermieterin übergab den Radlader vor Ort, anschließend verschwand dieser. Die Kontaktperson und die „M. GmbH“ gab es nicht. Die Mieterin war einem Betrüger aufgesessen. Der Radlader war zwar versichert, aber mit einem Selbstbehalt von 25 %. Diesen verlangte die Vermieterin von der Mieterin. Das OLG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Es komme nicht darauf an, ob die Mieterin die Vermieterin auf die Untervermietung hingewiesen habe, denn aus § 540 Abs. 2 BGB ergebe sich, dass sich ein Mieter jedes auch rechtswidrige Verhalten eines Untermieters zurechnen lassen muss. Weil dem Mieter auch das Verschulden des Untermieters zuzurechnen sei, könne dahingestellt bleiben, ob ihn bei der Auswahl des Untermieters ein sog. Auswahlverschulden treffe, ob – hier – die Mieterin hätte prüfen müssen, ob es die M. GmbH gab.

Der Vermieterin sei kein Mitverschulden vorzuwerfen. Ein Vermieter sei nicht verpflichtet, seine Mietobjekte zu versichern (von gesetzlichen Pflichtversicherungen abgesehen). Deshalb könne dem Vermieter nicht vorgeworfen werden, wenn die von ihm abgeschlossene Versicherung für den Mieter nicht uneingeschränkt günstig ist – wie hier die hohe Selbstbeteiligung. Der Vermieterin sei kein Mitverschulden durch eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen, denn grundsätzlich ist in einer Marktwirtschaft jede Seite selbst dafür verantwortlich, sich die für sie relevanten Informationen zu besorgen.

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