Brandi mbB - Logo

Beitrag

Aktuelle ThemenGewerblicher Rechtsschutz & Wettbewerbsrecht

Elegant, zeitlos und urheberrechtlich geschützt?

Immer wieder müssen sich deutsche Gerichte mit der Frage befassen, unter welchen Umständen Gebrauchsgegenstände urheberrechtlichen Schutz genießen. Mit seinem Beschluss vom 23.12.2023 (I ZR 96/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Streitgegenständlich ist die Schutzfähigkeit des bekannten „USM Haller“ Möbelbausystems.

Seit dem Geburtstagszug-Urteil des BGH (I ZR 143/12) aus dem Jahre 2012 ist anerkannt, dass auch Alltagsgegenstände urheberrechtlich geschützt sein können. Dafür muss allerdings eine geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen, der Gegenstand muss also über eine ausreichende Originalität verfügen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, spricht man von Werken der angewandten Kunst. Zur Erreichung der Schöpfungshöhe war in der Vergangenheit verlangt worden, dass der ästhetische Gehalt des Gegenstandes so hoch sein musste, dass sich der Kunstbezug für jeden aufdrängt. Dieser strenge Maßstab gilt nicht mehr. Ausreichend ist nun, dass künstlerisch versierte Kreise (noch) von einer „künstlerischen Leistung“ sprechen. Der ästhetische Gehalt des Gegenstandes muss sich aber gerade aus der künstlerischen Leistung ergeben. Bestimmen andere Motive wie technische Bedingungen und Gebrauchszwecke den ästhetischen Gehalt, ist die Werkeigenschaft abzulehnen.

Dem OLG Düsseldorf als Vorinstanz reichte die museale Aufnahme des Möbelsystems „USM Haller“ als Designklassiker im Museum of Modern Art in New York nicht aus, um den notwendigen künstlerischen Gehalt zu begründen. Zudem sei die Form des Baukastensystems von USM nicht neu begründet worden. Letztlich sei sie überwiegend durch technische Notwendigkeiten bedingt und damit kein Ausdruck künstlerischer Leistung.

Der BGH hat nun drei Fragen an den EuGH gestellt. Zum einen soll geklärt werden, ob ein Werk im Sinne des Urheberrechts höheren Ansprüchen als ein solches im Sinne des Design-Rechts genügen muss. Außerdem wurde gefragt, ob es für die Originalität auf einen objektiven Maßstab oder auf die subjektive Sicht des Herstellers ankommt. Und schließlich will der BGH wissen, ob für die Originalität auch Umstände entscheidend sein können, die nach der Schaffung des Werks liegen. Das Verfahren vor dem BGH pausiert bis zur Entscheidung des EuGH.

Autoren