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Bürokratieentlastungsgesetz IV

Endlich: Bürokratieentlastungsgesetz IV bringt Formerleichterungen in Teilbereichen des Arbeitsrechts

Der Bundestag hat am 26.09.2024 das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Dieses Gesetz sieht für das Arbeitsrecht einige Lockerungen von bisherigen strengen Schriftformerfordernissen vor:

 

  1. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers können Arbeitszeugnisse künftig in elektronischer Form, d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden.
     
  2. Mit Ausnahme der Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen künftig auch in Textform erfolgen. Voraussetzung ist, dass ein ausdruckbares Format gewählt wird.
     
  3. Der Arbeitgeber kommt den Aushangpflichten aus dem Arbeitsgesetz auch dann nach, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellt.
     
  4. Diverse Maßnahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes können zukünftig auch in Textform erfolgen.
     
  5. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann künftig auch in Textform geschlossen werden. Ebenso kann die Erklärung des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung in Textform vorgelegt werden.
     
  6. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternteilzeit kann zukünftig in Textform erfolgen.
     
  7. Eine Regelaltersrentenbefristung kann künftig in Textform vereinbart werden. Gleiches gilt für das Hinausschieben der vereinbarten Altersgrenze.
     
  8. Die Ankündigung zur Beanspruchung einer Pflegezeit kann in Textform erfolgen. Gleiches gilt, wenn nach der Familienpflegezeit eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen wird.
     
  9. Die Ankündigung zur Beanspruchung einer Familienpflegezeit kann in Textform erfolgen. Gleiches gilt, wenn nach der Pflegezeit eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen wird.

Das Gesetz enthält neben den beschriebenen Punkten weitere Änderungen auch in anderen Rechtsbereichen. Es soll zum 01.01.2025 in Kraft treten und ist ein richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau. Der Gesetzgeber korrigiert insbesondere das viel kritisierte Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz und lässt nunmehr eine Textform ausreichen. Damit passt sich die Rechtslage der Realität an und die in vielen Unternehmen bereits vorbereitete bzw. vorhandene digitale Personalakte kann auch in Bezug auf die Nachweisanforderungen genutzt werden.

 

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