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Ergänzung der „No-Russia“-Klausel notwendig

Bereits seit März 2024 müssen europäische Unternehmen gemäß Art. 12g der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beim Verkauf bestimmter Güter oder Technologien mit ihren Vertragspartnern aus Drittländern eine sogenannte „No-Russia“-Klausel vereinbaren, die den Käufern deren Wiederausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland untersagt. Durch das 14. Sanktionspaket ist mit Art. 12ga eine Anforderung hinzugekommen, die eine Ergänzung der bisher verwendeten No-Russia-Klausel notwendig macht: Künftig müssen europäische Unternehmen ihren Vertragspartnern in Drittländern bei Verkauf, Lizenzierung oder sonstiger Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen oder bestimmten Materialien und Informationen verbieten, diese im Zusammenhang mit „gemeinsamen vorrangigen Gütern“ zu nutzen, welche unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind; die drittländischen Vertragspartner müssen zudem verpflichtet werden, dies auch ihren etwaigen Unterlizenznehmern zu verbieten. Die Verpflichtung gilt für sogenannte gemeinsame vorrangige Güter und Technologien, die in Anhang XL zur Russland-Embargo-Verordnung aufgezählt sind und angefangen von Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen über Funknavigationsgeräte bis hin zu Periskopen Güter von potentieller miliärischer Bedeutung umfassen.

Die Verpflichtung tritt am 26. Dezember 2024 in Kraft, es besteht also Handlungsbedarf. Lediglich Altverträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, sind noch bis längstens 26. Juni 2025 ausgenommen. Eine Ergänzung der - ansonsten spiegelbildlichen - No-Belarus-Klausel ist übrigens nicht erforderlich: Die Mitgliedstaaten konnten sich auf eine entsprechende Ergänzung der Belarus-Embargo-Verordnung nicht einigen.

 

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