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Lieferkettengesetz verabschiedet

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (häufig als „Lieferkettengesetz“ bezeichnet) verabschiedet. Das Lieferkettengesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und dort mindestens 3.000 Arbeitnehmer (einschließlich ins Ausland entsandter Arbeitnehmer) beschäftigen. Dieser Schwellwert gilt auch für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der genannte Schwellwert 1.000 Arbeitnehmer.

Das Lieferkettengesetz soll die weltweite Menschenrechtslage entlang der gesamten Lieferkette verbessern. Die Lieferkette umfasst den gesamten Produktherstellungsprozess, angefangen von der Gewinnung von notwendigen Rohstoffen bis hin zur Lieferung des Produkts an den Endkunden. Regelungsgegenstand sind ferner auch Umweltbelange. Dabei differenziert das Lieferkettengesetz zwischen den Sorgfaltspflichten im Verhältnis zu unmittelbaren Zulieferern einerseits und im Verhältnis zu mittelbaren Zulieferern andererseits. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Risikomanagement: Unternehmen müssen unter anderem ein angemessenes Risikomanagement einführen und wirksam umsetzen.

  • Risikoanalyse: Unternehmen wird von Gesetzes wegen auferlegt zu analysieren, ob ein Risiko dahingehend besteht, dass ihre eigenen geschäftlichen Handlungen oder geschäftliche Handlungen in der Lieferkette Menschenrechte verletzen.

  • Grundsatzerklärung: Unternehmen sind verpflichtet, eine sogenannte Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie zu verabschieden.

  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen: Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, ihre Lieferanten sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren, Schulungen durchzuführen und Verträge nachhaltig zu gestalten.

  • Beschwerdemechanismus: Zudem müssen Unternehmen einen Beschwerdemechanismus einrichten, über den Betroffene und Personen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinweisen können.

  • Berichterstattung: Schließlich müssen die Unternehmen transparent öffentlich Bericht über die Erfüllung der menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten erstatten.

Kann ein Unternehmen eine Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden, muss es einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen. In Bezug auf den mittelbaren Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. Das bedeutet, dass Unternehmen nur dann bestimmte Maßnahmen ergreifen müssen, wenn sie Kenntnis von einem möglichen Verstoß beim mittelbaren Zulieferer erlangen.

Die betroffenen Unternehmen sollten zeitnah tätig werden, um die neuen gesetzlichen Pflichten umzusetzen. Insbesondere Rahmenverträge haben eine lange Laufzeit, so dass schon jetzt die notwendigen Vorbereitungsarbeiten getroffen werden müssen. Dies gilt auch für Unternehmen unterhalb der Arbeitnehmerschwellen. Denn Unternehmen, deren Kunden die Arbeitnehmerschwellen überschreiten, werden zukünftig vermehrt aufgefordert werden, entsprechende Pflichten einzuhalten.

Weitere Informationen finden Sie im BRANDI Report auf Seite 5.

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