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Aktuelle ThemenGesellschaftsrecht/M&A

Neue Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für M&A-Streitigkeiten in NRW

Mit der sperrig formulierten „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien“ hat das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen an den Standorten Düsseldorf, Köln, Essen und Bielefeld sog. Kompetenzzentren für bestimmte Rechtsstreitigkeiten aus den vorgenannten Bereichen eingerichtet. Diese sollen mit Wirkung zum 1. Januar 2022 derartige Rechtsstreitigkeiten aus sämtlichen Gerichtsbezirken in NRW bearbeiten. So ist dem Landgericht Düsseldorf beispielsweise die Zuständigkeit für M&A-Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 500.000,00 € zugewiesen worden.

Zurück geht dieses Vorhaben auf die Initiative „QualityLaw NRW“ des Justizministeriums, dessen Ziel nach eigenem Bekunden eine „qualitativ hochwertige, effiziente und schnelle Rechtsprechung“ ist – so weit, so gut. Die Frage, ob dieses hochgesteckte Ziel tatsächlich erreicht wird, wird man letztlich erst mit etwas zeitlichem Abstand beantworten können.

Mittlerweile zeigt sich jedoch in der Praxis, dass andere Gerichte in NRW dazu neigen, vergleichsweise (vor)schnell unter Verweis auf diese neue Verordnung von ihrer eigenen Unzuständigkeit auszugehen. Ob die Verordnung im konkreten Fall anwendbar ist, lässt sich jedoch nicht immer auf den ersten Blick beantworten.

So kann es im Einzelfall auch im Bereich von M&A-Streitigkeiten gute Gründe geben, das Verfahren vor einem anderen Landgericht als dem in Düsseldorf zu führen. Hier stellt sich zum einen die Frage, ob die vielfach anzutreffenden Gerichtsstandsvereinbarungen Geltung beanspruchen. So wird vielfach vertreten, dass es sich bei den Zuweisungen aus der Verordnung um ausschließliche Zuständigkeiten handelt, die von bilateralen Vereinbarungen nicht verdrängt werden können.

Zum anderen ist stets auch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Streitigkeit sachlich tatsächlich dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfällt. So ist zu beobachten, dass Gerichte sich bereits dann unter Verweis auf eine „M&A-Streitigkeit“ für unzuständig erklären, wenn die Streitigkeit auch nur im weiteren Sinne dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen ist.

Es kann sich also vielfach empfehlen, bei dieser Thematik etwas genauer hinzuschauen.

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