Am 01.01.2024 tritt das sog. MoPeG in Kraft, mit dem der Gesetzgeber das Recht der Personengesellschaften im Allgemeinen und die seit 124 Jahren unverändert gebliebenen Vorschriften des BGB betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Besonderen umfassend modernisiert. Die mit der neuen Rechtslage einhergehenden Änderungen betreffen sämtliche GbRs und sind insbesondere für grundstücksbesitzende Gesellschaften von erheblicher praktischer Relevanz. Die wichtigsten Neuerungen, die ab dem Jahreswechsel auch für bereits existierende Gesellschaften gelten, stellen sich wie folgt dar:
1. Handlungsbedarf durch Schaffung eines Gesellschaftsregisters
Gesellschaften bürgerlichen Rechts haben ab Beginn des kommenden Jahres die Möglichkeit, sich im an das Handelsregister angelehnten Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Auch wenn keine Eintragungspflicht besteht, so hat der Gesetzgeber einerseits Anreize und andererseits Sanktionen geschaffen, die eine solche Eintragung nahe legen:
Zum einen werden mit der Eintragung im Gesellschaftsregister etwa die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft publik gemacht, wodurch die für Vertragspartner oder öffentliche Stellen oft mühsame Ermittlung der Vertretungsberechtigten entfällt. Die Gesellschafter erfahren damit eine spürbare Erleichterung im täglichen Rechtsverkehr.
Zum anderen wird ein der GbR zustehendes Recht an einem Grundstück künftig nur dann im Grundbuch eingetragen werden können, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die GbR bereits im Grundbuch eingetragen ist und über Grundbesitz verfügt; eine solche Gesellschaft kann folglich ohne Eintragung im Gesellschaftsregister keine Verfügungen mehr über ihre Rechte vornehmen.
Darüber hinaus kann eine GbR nur dann als Gesellschafterin einer GmbH in deren zum Handelsregister aufzunehmender Gesellschafterliste aufgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Schließlich werden im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts – anders als bislang – die Möglichkeit haben, Strukturmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz wie Verschmelzungen oder Formwechsel vorzunehmen.
2. Anpassungsbedarf für Gesellschaftsverträge durch Neuregelungen
Der Gesetzgeber regelt mit dem MoPeG viele Fragen erstmalig und teilweise auch abweichend von der derzeit geltenden Rechtslage. Dies betrifft z.B. die Abkehr von dem Prinzip der Auflösung der Gesellschaft etwa im Falle des Todes eines Gesellschafters hin zu dem Grundsatz Ausscheiden statt Auflösen oder die Aufgabe der bisherigen Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen zugunsten einer solchen nach den Beteiligungsverhältnissen. Die Konsequenz ist, dass die in den aktuellen Gesellschaftsverträgen enthaltenen Maßgaben einer Überprüfung auf Grundlage des neuen Rechts bedürfen, um beurteilen zu können, ob und wie die bisherigen Abreden demnächst wirken. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag fehlen sollte.
3. Steuerrechtlicher Prüfungsbedarf aufgrund des Endes des Gesamthandsprinzips
Mit der Neufassung von § 713 BGB bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sondern die Gesellschaft als solche Trägerin des Gesellschaftsvermögens ist. Damit verbunden sind steuerrechtliche Implikationen, insbesondere im Zusammenhang mit den in §§ 5, 6 GrEStG enthaltenen Vergünstigungsvorschriften, deren Unanwendbarkeit diskutiert wird.
Wenn Sie Gesellschafter einer GbR sind oder beabsichtigen, eine solche zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen, empfehlen wir Ihnen dringend, die aus den neuen Vorschriften für Sie resultierenden Folgen prüfen zu lassen und sowohl die gegebenenfalls drohenden Nachteile zeitnah abzuwenden als auch die erkennbaren Vorteile unmittelbar zu nutzen.
Wir unterstützen Sie gerne. Bitte wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner(innen) in unserem Haus.