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Aktuelle ThemenÖffentliches Recht

Neues Denkmalschutzgesetz NRW in Kraft – Entlastung oder Belastung für Denkmaleigentümer?

In NRW gibt es fast 90.000 eingetragene Bau- und Bodendenkmäler. Fast 80 % dieser Denkmäler befinden sich in Privatbesitz. Vor allem für Baudenkmäler gelten wegen des Denkmalschutzgesetzes Sonderregelungen, die für den jeweiligen Denkmaleigentümer mitunter erhebliche Belastungen mit sich bringen können. Kurz vor dem Ende der Wahlperiode hat der Landtag noch mit der Mehrheit der bisherigen Regierungskoalition ein neues Denkmalschutzgesetz beschlossen (siehe LT-Drs. 17/16518 und GV.NRW 2022, S. 662 ff.). Es ist zum 01.06.2022 in Kraft getreten und bringt wesentliche Neuregelungen mit sich, mit denen sich Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden zeitnah vertraut machen sollten. Das neue Gesetz führt nahezu in allen denkmalrechtlichen Bereichen zu Veränderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Ein kurzer Überblick:

Zunächst ist das Gesetz in seiner Gliederung neu gefasst worden. Das Verwaltungsverfahren wird für die geltenden Denkmalkategorien (Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Gartendenkmäler, Bodendenkmäler und Bewegliche Denkmäler) nunmehr jeweils gesondert geregelt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der sog. vorläufige Denkmalschutz jetzt bereits kraft Gesetzes besteht, nämlich wenn das Unterschutzstellungsverfahren beginnt. Das Gesetz regelt jetzt ausdrücklich, dass im Rahmen denkmalrechtlicher Erlaubnisverfahren die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen sind (was aber vorher auch schon galt). Der vielfach als zu dominant wahrgenommene Einflussbereich der Landschaftsverbände (der sog. Denkmalfachämter) ist beschnitten worden. Das bislang bestehende Mitentscheidungsrecht (Benehmen) ist nun als bloßes Anhörungsrecht der Landschaftsverbände ausgestaltet, die Möglichkeit eine sog. Ministererlaubnis herbeizuführen wird deutlich eingeschränkt. Das Gesetz sieht beachtliche Sonderregelungen für Denkmäler der Religionsausübung (insb. Kirchen) vor, indem es etwa den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht verschafft, die Überprüfung einer unmittelbaren Entscheidung durch das zuständige Ministerium herbeizuführen, welches durch einen sog. Sakralausschuss (in dem auch anlassbezogen Vertreter der jeweiligen Religionsgemeinschaften vertreten sind) beraten wird. Rechtsbehelfe gegen Eintragungen in die Denkmalliste haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalbehörde in das jeweilige Grundbuch eingetragen werden. Das Ende der 90er Jahr abgeschaffte Vorkaufsrecht der Ortskommune beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, wird wieder eingeführt. Und vieles mehr.

In der Fachöffentlichkeit hat vor allem die Beschränkung der Mitwirkungskompetenzen der Landschaftsverbände zu großem (bislang so nicht gekannten) Unmut geführt. Denn diese sollen mit ihrer Fachkompetenz für den Denkmalschutz eintreten. Der zuständigen Denkmalbehörde könnte es also zukünftig leichter fallen, sich über Empfehlungen der Landschaftsverbände hinwegzusetzen. Kritiker des Gesetzes sehen darin ein „Einfallstor“ für politisch genehme Entscheidungen auf lokaler Ebene zu Lasten von Denkmälern. Bereits jetzt beklagen die Landschaftsverbände, dass Abrissanträge für Denkmäler erheblich zugenommen hätten. Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis und Rechtsprechung mit dem neuen Gesetz umgehen werden. Insbesondere alle Denkmaleigentümer sind gut beraten, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen.

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