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Aktuelle ThemenGesellschaftsrecht/M&A

Neues im Recht der Personenhandelsgesellschaften

Am 01.01.2024 tritt das sog. MoPeG in Kraft, mit dem der Gesetzgeber das Recht der Personenhandelsgesellschaften umfassend modernisiert. Die mit der neuen Rechtslage einhergehenden Änderungen betreffen sämtliche OHGs, KGs und GmbH & Co. KGs. Die wichtigsten Neuerungen, die ab dem Jahreswechsel auch für bereits existierende Gesellschaften gelten, stellen sich wie folgt dar:

1.    Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Auch eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, kann nunmehr eine OHG oder KG sein, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Freiberufler, die sich bislang oftmals in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung) zusammengeschlossen haben und nach § 8 PartGG für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft hafteten, haben damit die Möglichkeit, die Haftungsverhältnisse anders zu regeln, wenn sie die damit verbundenen Unterschiede bei der Besteuerung und der kaufmännischen Rechnungslegung sowie der Offenlegungspflichten (bspw. von Jahresabschlüssen) akzeptieren.

2.    Anpassungsbedarf für Gesellschaftsverträge durch Neuregelungen

Der Gesetzgeber regelt mit dem MoPeG viele Fragen erstmalig und teilweise auch abweichend von der derzeit geltenden Rechtslage. So hat § 109 HGB die Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen zum Gegenstand, die in den aktuell noch geltenden Vorschriften nicht in dem künftig geltenden Umfang geregelt ist. Darüber hinaus haben die §§ 110 – 115 HGB die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen zum Gegenstand, wohingegen das derzeit noch geltende HGB insoweit keine Lösungen bereit hält. Abweichungen bestehen ferner im Hinblick auf Gewinnauszahlungen; ab dem 01.01.2024 gilt insoweit der Grundsatz der Vollausschüttung. Für Kommanditgesellschaften gelten neben den vorgenannten Ausführungen ein nunmehr stärker ausgeprägtes Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB oder mit § 170 Abs. 2 HGB eine Regelung zur Vertretung der Kommanditgesellschaft in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementärin, die von der bisherigen Rechtsprechung zu Einheits-GmbH & Co. KGs abweicht. Die Konsequenz dieser skizzierten Vorschriften ist, dass die in nach aktueller Rechtslage gestalteten Gesellschaftsverträgen enthaltenen Maßgaben einer Überprüfung auf Grundlage des neuen Rechts bedürfen, um beurteilen zu können, ob und wie die bisherigen Abreden demnächst wirken. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag fehlen sollte.

Wenn Sie Gesellschafter einer OHG, einer KG oder einer GmbH & Co. KG sind oder beabsichtigen, eine solche zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen, empfehlen wir Ihnen dringend, die aus den neuen Vorschriften für Sie resultierenden Folgen prüfen zu lassen und sowohl die gegebenenfalls drohenden Nachteile zeitnah abzuwenden als auch die erkennbaren Vorteile unmittelbar zu nutzen.

Wir unterstützen Sie gerne. Bitte wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner(innen) in unserem Haus.

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