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Neues zur Probezeit

Ein Fixstern am Firmament des Arbeitsrechts beginnt zu flackern. Bislang galt: „Die Probezeit beträgt sechs Monate.“ Punkt! In ungezählten Arbeitsverträgen war und ist dieser einfache Satz enthalten. Zwar ist und war nicht jedem Arbeitgeber der Unterschied zwischen Probezeit und Wartefrist nach dem KSchG klar. Klar war aber, dass der Arbeitgeber sich in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses umstandslos, d. h. ohne Begründung, und in kurzer Frist (im Regelfall binnen 14 Tagen) vom Arbeitnehmer wieder würde trennen können. Bis zum 31.07.2022 konnte auch in befristeten Arbeitsverhältnissen während einer vereinbarten Probezeit die Kündigungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

Veranlasst durch die europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie hat der nationale Gesetzgeber nun eine neue Regelung in das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingefügt. Nach dessen neuen § 15 Abs. 3 muss eine vereinbarte Probezeit im Falle eines befristeten Arbeitsvertrages im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Irgendwelche Anhaltspunkte für die zulässige Dauer einer Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen liefert der Gesetzgeber leider nicht. Ist eine dreimonatige Probezeit bei einer sechsmonatigen Befristung angemessen? Darf die Probezeit bei einem Jahresvertrag sechs Monate betragen? Gilt für den Buchhalter etwas Anderes als für den Produktionshelfer?

All diese Fragen werden in den kommenden Jahren die Gerichte zu beantworten haben. Hierbei darf es als sicher gelten, dass die Arbeitsgerichte für den Arbeitgeber die eine oder andere Überraschung bereithalten werden. Bis dahin gilt: Wer ein befristetes Arbeitsverhältnis abschließt, sich die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses vorbehält und eine Probezeit vereinbart, sollte bei der Dauer der Probezeit keinesfalls überziehen.

Vielleicht ist die These gewagt, aber möglicherweise können bis zum Eintreffen der ersten Entscheidungen folgende „Faustregeln“ helfen: Die Probezeit sollte die Hälfte der Befristungsdauer nicht überschreiten. Bei einfach gelagerten Tätigkeiten, bei denen die Eignung des Arbeitnehmers schneller überprüfbar ist, ist möglicherweise größere Zurückhaltung geboten als bei höher qualifizierten und komplexen Tätigkeiten.

Erfreulich ist immerhin, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht an der Wartefrist nach dem KSchG gerührt hat.

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