Brandi mbB - Logo

Beitrag

Aktuelle ThemenArbeitsrecht

Öffentliche Arbeitgeber aufgepasst: Neues vom BAG zur Meldepflicht bei freien Stellen

Öffentliche Arbeitgeber haben es bei Stellenausschreibungen schwerer als andere Arbeitgeber. Der Gesetzgeber stellt im Rahmen des Schwerbehindertenrechts an sie besondere Anforderungen, die im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Gleichzeitig sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen Erleichterungen der Darlegungslast vor. Es reicht zunächst aus, wenn im Entschädigungsprozess vor Gericht vom Bewerber Gründe vorgebracht und bewiesen werden, die eine Benachteiligung vermuten lassen. 

Verstöße gegen Verfahrensvorschriften begründen die Vermutung einer Benachteiligung, bei Nichteinhaltung drohen Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Verfahrensverstöße sind häufig unstreitig, mit der Folge, dass der Arbeitgeber die volle Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Die Anforderungen an den erforderlichen Prozessvortrag durch den Arbeitgeber sind hoch und können vielfach nicht erfüllt werden.

Umso wichtiger ist es, die folgende – bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichte Rechtsprechung - zu kennen und umzusetzen:

Der öffentliche Arbeitgeber hat neu zu besetzende und neue Arbeitsplätze der Agentur für Arbeit frühzeitig zu melden. Die Meldung gilt als Zustimmung zur Veröffentlichung des Stellenangebots. In der Praxis werden offene Stellen häufig nur der Jobbörse der Agentur für Arbeit zur Veröffentlichung mitgeteilt, in der – wegen des gleichen Adressaten nicht ganz fernliegenden Annahme –, dass damit die Meldepflicht erfüllt ist.

Das BAG stellt in einem bisher als Pressemitteilung veröffentlichten Urteil vom 25.11.2021 klar, dass es nicht ausreichend ist, die Stelle über die Jobbörse der Agentur für Arbeit zu veröffentlichen. Es müsse eine ausdrückliche Meldung der Stelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Erfolgt lediglich eine Veröffentlichung über die Jobbörse der Agentur für Arbeit, so begründe die unterlassene Meldung die Vermutung, dass der schwerbehinderte Bewerber/ die schwerbehinderte Bewerberin wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger eine Entschädigung zugesprochen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung bei der Jobbörse muss daher zwingend eine Meldung der Stelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Ob das BAG in den Urteilsgründen weitere formelle oder inhaltliche Anforderungen an die Meldung stellt, bleibt abzuwarten.

Autoren