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Pfeifen im Walde 2.0 – neues zum Whistleblowing für Unternehmen

Viele Unternehmen hatten gehofft, mit dem Scheitern des Gesetzgebungsvorhabens zum Hinweisgeberschutzgesetz 2021 der Pflicht zur Einrichtung eines Whistleblowing-Systems entrinnen zu können. Es ist aber absehbar, dass über Kurz oder Lang diese Pflichten entstehen werden. Ein neuer Gesetzesentwurf steht in den Startlöchern. Viele Unternehmen befürchten nun zusätzliche Kosten und vor allem Aufwand.

Im Februar 2022 hat dann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengt, da Deutschland noch kein Gesetz zur Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie erlassen hatte. Dies hat die neue Bundesregierung zum Anlass genommen und hat einen neuen Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes vorgelegt. Es steht zu erwarten, dass dieses Hinweisgeberschutzgesetz zeitnah durch das Gesetzgebungsverfahren läuft.

Der neue Gesetzesentwurf enthält keine Überraschungen im Vergleich zum Entwurf aus 2021. Beschäftigungsgeber und Organisationseinheiten mit 50 Beschäftigten haben danach dafür zu sorgen, dass bei Ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Der Weg zu dieser internen Meldestelle muss so gestaltet sein, dass sich Beschäftigte mündlich (z.B. per Telefon) und in Textform an sie wenden können, um Verstöße zu melden. Nicht erforderlich aber sinnvoll ist es, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Allerdings ist es verpflichtend, die Meldekanäle so zu gestalten, dass nur zuständige Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Und die hinweisgebende Person darf auch eine persönliche Zusammenkunft mit der internen Meldestelle fordern.

Das Thema Hinweisschutz wird daher in allen mittelständischen Unternehmen innerhalb der nächsten zwei Jahre zu bearbeiten sein. Wir haben in Zusammenarbeit mit einigen Mandanten bereits eine Reihe von unterschiedlichen Lösungen, auch unter Einbindung externer, internetbasierter Meldeplattformen, die auch eine anonymisierte Hinweisabgabe ermöglichen, erarbeitet. Die Erfahrungen zeigen, dass jedenfalls derzeit noch die Anzahl der Hinweise gering ist.

Was zunächst oft als lästige Gelegenheit zur Nestbeschmutzung gesehen wird, zeigt in der Praxis jedoch auch sein Potential für Denkanstöße und Verbesserungen. Es kommen durchaus auch wichtige Ansatzpunkte für unternehmensinterne Prüfungen, die das Unternehmen vor nicht unerheblichen Schäden schützen können, zur Meldung. Oder es lässt sich schlicht ein Bild erkennen, warum das Unternehmen oder ein bestimmter Standort einen schlechten Ruf bei Arbeitnehmern und damit Nachteile auf dem Arbeitsmarkt hat.

Unternehmen können daher die drohende gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines Whistleblowing-Systems auch als Chance nutzen, mehr über das eigene Unternehmen und das nach außen und innen abgegebene Bild zu erfahren. Es geht daher nicht um Nestbeschmutzung, sondern um Chancen für die Geschäftsleitung, steuernd eingreifen zu können. Die bisherigen Erfahrungen mit der Begleitung von Mandanten bei der Installation von Hinweisgeberschutzsystemen sind daher durchaus positiv.

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