Auf dem Weg zur Klimaneutralität der Bundesrepublik spielen Solaranlagen aller Art neben Windkraftanlagen eine große Rolle. Eine Variante ist die Freiflächenphotovoltaik. Darunter wird die Aufständerung von Solarmodulen auf großen Flächen – im Gegensatz zu beispielsweise der weit verbreiteten Montage auf Dächern – verstanden. Sie sind insbesondere für Landwirte und gewerbliche Investoren von Interesse. Ganz aktuell hat der Bundesgesetzgeber mit der Einfügung eines neues § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB die Zulässigkeit von Solaranlagen im Außenbereich erheblich erweitert.
Gemeinhin wird indes angenommen, dass das Potenzial des Sonnenstroms noch deutlich zu wenig genutzt wird. Um das von der Bundesregierung ausgegebene Ziel, bis zum Jahr 2030 jedenfalls 80% des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu decken, muss sich die Ausbaugeschwindigkeit von Wind- und Solaranlagen verdreifachen. Trotz des vom Bundeskanzler verwandten Begriffs des neuen „Deutschlandtempos“, das gerade für Planungs- und Genehmigungsprozesse zur Gestaltung der Energiewende gelten soll, zeigen sich immer wieder praktische (Investitions-) Hemmnisse und Schwierigkeiten. Eine besondere Ausprägung stellt der Sachverhalt dar, mit dem sich das OVG Münster zu befassen hatte (Urteil vom 29.08.2023 – 15 A 3204/20).
Das höchste Verwaltungsgericht des Landes NRW hatte sich mit finanziellen/abgabenrechtlichen Folgen der Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu befassen, und zwar mit der Frage, ob ein derartig genutztes Grundstück von der Gemeinde zu sogenannten Wasseranschlussbeiträgen herangezogen werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Kommunalabgabe, die von einem Grundstückseigentümer als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und dem damit regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Vorteil (hier des Anschlusses an die öffentlichen Wasserversorgung) zu entrichten sind. Konkret ging es um ein Grundstück, welches in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung „Fläche für Versorgungsanlagen“, mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien – Freiflächenphotovoltaikanlage“ überplant worden war und zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von ca. 46.0000 € herangezogen wurde. Vor dem Grundstück befand sich seit längerem Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung, so dass ein Anschluss und ein Bezug ohne weiteren erfolgen könnte. Das Oberverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass ein Grundstück, auf dem bauplanungsrechtlich nur eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichtet werden darf, durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung regelmäßig kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt werde. Es sei nicht auf eine Wasserversorgung angewiesen. Zwar könne es über die öffentliche Einrichtung mit Löschwasser versorgt werden, dies sei aber gesetzliche Aufgabe der Gemeinde, nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers, wenn es zu einem Brandereignis komme, beziehe die Gemeinde und nicht der Grundstückseigentümer das Wasser (für die Feuerwehr). Überdies könne das für die Reinigung der Photovoltaikanlage benötigte Wasser ausnahmsweise als gleichwertige Alternative auch von Reinigungsunternehmen in Tanks zur Anlage transportiert werden, da die Reinigung nur selten erforderlich sei. Das Gericht weist darauf hin, dass im konkreten Fall die Wasserversorgungssatzung einen regelmäßigen Verbrauch von Frischwasser voraussetze. Ein solcher regelmäßiger Verbrauch sei aber für Solaranlagen nicht notwendig.
Ist damit alles geklärt? Leider noch nicht ganz. Denn:
Planerinnen und Planer bzw. Investoren derartiger Anlagen sollten in der Zukunft darauf Acht geben, dass im Rahmen der Bauleitplanung keine weiteren sonstigen Nutzungen auf den Flächen zulässig sind (etwa indem die Fläche schlicht als Misch- oder Gewerbegebiet überplant wird). Diese Nutzungen können einen Wasserversorgungsbedarf und damit eine Beitragspflicht auslösen. Andernfalls können sie mit hohen Beitragsforderungen konfrontiert sein.
Als Risiko bleibt zudem, dass das konkret einschlägige kommunale Satzungsrecht nicht nur den „regelmäßigen“ sondern schlicht einen „Wasserverbrauch“ für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für das Leitungsnetz anordnet, was die Berufung auf eine alternative Reinigungsmöglichkeit ausschließen könnte. Das OVG NRW hat in der Entscheidung nämlich darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit eines privaten Wasserbezugs für die Reinigung der Anlage dann nicht greifen könnte, wenn die Satzung (wie üblicherweise) einen Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Einrichtung vorsehe. Leider klärt das OVG NRW in seiner Entscheidung nicht, ob ein solcher Benutzungszwang im Einzelfall auch dann zu einer Beitragspflicht für eine Solaranlage führt, wenn die Satzung nicht von einem „regelmäßigen“, sondern schlicht von einem „Wasserverbrauch“ spricht, wie es in der Praxis ebenfalls üblich ist.