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Steuerlicher Zufluss bei Tantiemeforderungen

Erfolgsabhängige Gratifikationen für Geschäftsführer einer GmbH sind ein gängiges Mittel, um Fremdgeschäftsführer über das monatliche Salär hinaus am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Aber auch Anstellungsverträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern beinhalten nicht selten Regelungen über gewinnbezogene Tantiemen. Sie verfolgen den Zweck, ihr regelmäßiges Gehalt je nach Leistungsfähigkeit des Unternehmens aufzustocken und so, neben oder anstelle von etwaigen Gewinnausschüttungen, an dem wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens teilzuhaben. Die konkrete zivilrechtliche Ausgestaltung ist mannigfaltig. Überdies müssen diese zivilrechtlichen Regelungen mit den steuerlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden, damit die Tantieme bei der Gesellschaft tatsächlich als Aufwand berücksichtigt und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird.

Ein Detail in diesem Regelungskomplex betrifft die zunächst unscheinbar anmutende Fälligkeit eines Tantiemeanspruchs. Gerade für den Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers wird zuweilen der Fälligkeitsregelung in seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag nur wenig Beachtung geschenkt, ist der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer doch ohnehin regelmäßig „Herrscher aller Reusen“ in seinem Unternehmen. Zivilrechtlich ist das auch verständlich, denn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – selbst entscheiden, wann er sich „seine“ Tantieme ausbezahlt.

So wenig gegen diese rein zivilrechtlichen Überlegungen einzuwenden ist, so wichtig ist auch im Hinblick auf die Regelungen der Fälligkeit des Tantiemeanspruchs deren Überprüfung nach steuerlichen Vorgaben. Denn die Rechtsprechung zieht genau den Umstand aus dem Zivilrecht heran, wonach ein herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer über das „wann“ der Erfüllung seines Tantiemeanspruchs nahezu selbst entscheiden kann, um den steuerlichen Zufluss und damit die Besteuerung zu bestimmen. Mangels konkreter Fälligkeitsregelungen in dem Anstellungsvertrag nimmt die Rechtsprechung den steuerlichen Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dann an, wenn dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangt. Das wird regelmäßig mit der Feststellung des Jahresabschlusses einhergehen, auf deren Grundlage der Tantiemeanspruch ermittelt wird – auf eine tatsächliche Auszahlung bzw. Überweisung kommt es für den steuerlichen Zufluss dann gerade nicht an. Denn sobald der relevante Jahresabschluss festgestellt ist, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig frei entscheiden, wann seine Tantieme an ihn ausgezahlt wird.

Um (böse) Überraschungen in Form von Steuerforderungen ohne entsprechenden Liquiditätszufluss beim Steuerpflichtigen zu vermeiden, lohnt sich also der Blick über den zivilrechtlichen Tellerrand der Regelungen in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag hinaus auf das Steuerrecht. Wenn die entsprechenden Regelungen im Einklang stehen, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vollends in den Genuss des Erfolges seines Unternehmens kommen.

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