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Wettbewerbsrechtliche Fallstricke bei der Werbung mit kostenlosen Immobiliengutachten

Der Immobilienmarkt ist heiß umkämpft. Makler suchen fortlaufend Immobilien, die sie zum Verkauf anbieten können. Um mit potentiellen Verkäufern Kontakt aufzunehmen zu können, bieten Makler im Internet oftmals kostenlose Immobilienbewertungen an. Wettbewerbsrechtliche Stolperfallen sind bei dieser Werbung aber zu beachten.

Ausgangspunkt sind dabei Irreführungen über die Qualifikation des Maklers. Ohne besondere Zusatzausbildung können Makler den Wert der Objekte mit Markteinwertungen ermitteln. Das Ergebnis dieser Bewertungen kann Grundlage für einen Verkauf sein. Wenn die Gutachten bei Erbstreitigkeiten oder vor dem Finanzamt Bestand haben sollen, dann sind sie von „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ oder „staatlich anerkannten Sachverständigen für Immobilien“ zu erstellen. Diese Qualifikationen sind aber nur nach besonderen Zertifizierungen zu erlangen. Verwendet ein Makler diese Bezeichnung ohne die Zertifizierung, dann liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine Abmahnung droht auch, wenn damit geworben wird, dass es sich um ein „zertifiziertes Immobilienmakler- und Gutachterbüro“ handelt. Da die Zertifizierung personengebunden ist, kann nicht das Büro als solches die Zertifizierung haben. In der Werbung ist immer auch die Zertifizierungsstelle anzugeben.

Wenn der Makler auf seiner Homepage „Immobilienbewertungen in zwei Minuten“ anbietet, so stellt es einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn nach Eingabe der Postleitzahl drei verschiedene Preise nur für wenige Sekunden gezeigt werden und der potentielle Kunde darauf verwiesen wird, dass für eine genauere Bewertung eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Makler erfolgen muss. Dies hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.9.2021, AZ 103 O 69/20) entschieden. Die Werbeangabe „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ des Maklers stellt nach Meinung der Richter eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Denn sie vermittelt den unzutreffenden Eindruck, dass dem angesprochenen Verbraucher innerhalb von 2 Minuten tatsächlich eine Bewertung der Immobilien zugänglich gemacht wird. Und dies war eben nicht der Fall.

In der gleichen Entscheidung aus Berlin ist noch eine weitere Werbung des beklagten Maklers verboten worden. Der Makler hatte in seinem Facebook-Auftritt in einem Post mit einem sogenannten „Immobilienwert Rechner 2020“ geworben. Nach Anklicken des Buttons „Mehr dazu“ wurde der Nutzer auf die Homepage des Maklers weitergeleitet. Hier wurden wiederum weitere Angaben abgefragt. Nach der Eingabe der Postleitzahl wurden sodann wieder drei verschiedene Preise für wenige Sekunden angezeigt. Die Bezeichnung „Rechner“ versteht das Gericht so, dass unmittelbar nach Angabe der abgefragten Daten ein Ergebnis mitgeteilt werden muss. Dies sei der Verbraucher aus verschiedenen Rechnerprogrammen im Internet (z.B. Kosten-, Gebühren-, BMI-, Kalorien- oder Gehaltsrechner) so gewöhnt. Da dies hier nicht der Fall war, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.

Keinen Wettbewerbsverstoß stellt es dar, wenn ein Makler mit einer kostenlosen Immobilienbewertung in der Hoffnung wirbt, einen Maklerauftrag zu erhalten. Wenn nicht weitere Punkte, wie versteckte Zusatzkosten oder weitere Irreführungen, hinzutreten, ist eine solche Werbung nicht zu beanstanden. Dies ist vom BGH bei der Werbeanzeige eines Goldhändlers bereits entschieden, der mit kostenlosen Bewertungen im Vorfeld des Ankaufs von Edelmetallen geworben hat (BGH, Urteil v. 28.11.2013, Az. I ZR 34/13).

Autoren

  • Dr. Carsten Hoppmann

    Rechtsanwalt und Notar mit Amtssitz in Hannover

    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


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