Das Lieferkettengesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und dort mindestens 3.000 Arbeitnehmer (einschließlich ins Ausland entsandter Arbeitnehmer) beschäftigen. Dieser Schwellwert gilt auch für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der genannte Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer.
Bereits heute wird deutlich, dass es aber bei diesen Unternehmensgrößen nicht bleiben wird. Es ist erkennbar, dass die betroffenen Unternehmen ihre Nachweispflichten an ihre Zulieferer weitergeben werden.
Das Lieferkettengesetz soll die weltweite Menschenrechtslage entlang der gesamten Lieferkette verbessern und umfasst den gesamten Produktherstellungsprozess, angefangen von der Gewinnung von notwendigen Rohstoffen bis hin zur Lieferung des Produkts an den Endkunden, u.a. auch Umweltbelange. Dabei differenziert das Lieferkettengesetz zwischen den Sorgfaltspflichten im Verhältnis zu unmittelbaren Zulieferern einerseits und im Verhältnis zu mittelbaren Zulieferern andererseits.
Die Veranstaltung gab einen Überblick über die Rechtslage und Anregungen zur Vorbereitung.
Dr. Sörren Kiene referierte zum Thema: Aufbau, Struktur und Haftungsfragen des neuen Lieferkettengesetzes mit einem Ausblick auf das geplante EU-Lieferkettengesetz.
Die Veranstaltung am 2. Dezember, 10 - 12 Uhr, gab einen Überblick über die Rechtslage und Anregungen zur Vorbereitung.