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Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte hat im September 2022 einen neuen Höchststand erreicht. Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte um 45,8 % erhöht. Angesichts dieser Preisentwicklung stellt sich die Frage, wie derartige Preissteigerungen an die eigenen Kunden weitergegeben werden können. Derjenige, der über Preisanpassungsklauseln vorgesorgt hat, ist hier in einer (vermeintlich) komfortablen Situation. Voraussetzung ist allerdings, dass die Preisanpassungsklausel auch wirksam ist. Da die AGB-rechtlichen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln im deutschen Recht ziemlich hoch sind, sollen die wesentlichen Regelungen solcher Preisanpassungsklauseln für den unternehmerischen Rechtsverkehr kurz (und etwas verallgemeinernd; die Einzelheiten sind hier teilweise sehr umstritten bzw. unscharf) erläutert werden. Dies ist auch für Einkäufer wichtig, die sich Preiserhöhungen ihrer Lieferanten ausgesetzt sehen.

Für B2B-Geschäfte gibt es keine klare und unmittelbar eingreifende gesetzliche Regelung, die die Voraussetzungen von wirksamen Preisanpassungsklausel definiert. Bei B2C-Geschäften sind jedoch Preiserhöhungen dann unwirksam, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin nicht mehr als vier Monate liegen, § 309 Nr. 1 BGB. Auch wenn diese gesetzliche Regelung für B2B-Geschäfte nicht unmittelbar gilt, haben sich folgende wesentliche Leitlinien herausgebildet:

  • 1. Transparenz: Preisanpassungsklauseln müssen sowohl mit Blick auf das Ausmaß der Preiserhöhung als auch mit Blick auf ihre Voraussetzungen dem Transparenzprinzip genügen. Sie müssen also hinreichend klar sein. Auch wenn die Anforderungen im B2B-Bereich nicht übertrieben werden dürfen, muss aus der Klausel zumindest mit hinreichender Klarheit hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen Preiserhöhungen zulässig sind.
  • 2. Inhaltliche Angemessenheit: Preisanpassungsklauseln sind nur dann zulässig, wenn sie die Zulässigkeit der Preiserhöhungen von Umständen abhängig machen, die einen sachlichen Grund für eine Preiserhöhung darstellen. Klauseln, die eine Preiserhöhung nach dem Belieben des AGB-Verwenders zulassen, sind unwirksam. Zudem müssen der Preiserhöhung Grenzen gezogen werden. Der sachliche Grund der Preiserhöhung muss zugleich deren Ausmaß begrenzen. Die Klausel darf also nicht dazu führen, dass die Preisanpassungsklausel zu einer nachträglichen Gewinnerhöhung benutzt werden kann.

Zur inhaltlichen Angemessenheit gehört auch, dass die Klausel so gestaltet sein muss, dass sie nicht nur zu einer Preiserhöhung führen kann, sondern unter den genannten Umständen auch zu einer Preisreduktion führt. Erlaubt die Klausel nur eine Preiserhöhung, ist sie unwirksam.

  • 3. Relevanter Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung: Wie aus § 309 Nr. 1 BGB ersichtlich, sind gegenüber Verbrauchern Preiserhöhungsklauseln nur dann zulässig, wenn der Verwender die von ihm geschuldete Leistung nicht binnen vier Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen hat. Ausnahmen gibt es für Dauerschuldverhältnisse. Auch wenn diese Frist auf den unternehmerischen Rechtsverkehr nicht einfach so übertragen werden kann, erwartet der Gesetzgeber und die Rechtsprechung von dem Verkäufer eine gewisse Preisbindungsfrist. Wie lang genau diese sein muss, ist nicht klar und sehr von den spezifischen Besonderheiten des Geschäftszweiges abhängig.
  • 4. Rücktrittsrecht: Soweit die vorgenannten Anforderungen nicht eingehalten werden können, liegt in aller Regel eine unangemessene Benachteiligung vor und die Klausel ist unwirksam. Gegebenenfalls kann eine solche unangemessene Benachteiligung dadurch ausgeglichen werden, dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird.

Dies sind grob umrissen die Voraussetzungen für wirksame Preisanpassungsklauseln in AGB bei B2B-Geschäften. Da der Begriff von „AGB“ im deutschen Recht sehr weit gezogen wird, empfiehlt es sich, diese Leitlinien zu beachten und Preisanpassungsklauseln einer genauen Prüfung zu unterziehen.

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