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Aktuelle ThemenGewerblicher Rechtsschutz & Wettbewerbsrecht

Wettbewerblicher Leistungsschutz für den Haribo-Goldbär

OLG Köln, Urt. v. 02.10.2020, Az. 6 U 19/20 = GRUR-RS 2020, 29679

Imagetransfer ist verlockend aber rechtlich problematisch. Das musste zuletzt der Hersteller veganer Gummibären, die Firma Vitana, erfahren, deren Gummibären von der Form und Gestaltung her eine quasi-identische Nachahmung des deutschen Kultprodukts, des Haribo-Goldbären, waren.

Gegen den Vertrieb dieser veganen Gummibären klagte Haribo unter Berufung auf den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz und verlangte Unterlassung. Das OLG Köln sah in den Vitana-Gummibären eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG und untersagte Vitana den weiteren Vertrieb. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum wettbewerblichen Leistungsschutz, auf die sich auch das OLG Köln gestützt hat, kann der Vertrieb von Produktnachahmungen wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können insbesondere die vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft des nachahmenden Produkts oder die Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts sein.

Das OLG Köln hat die wettbewerbliche Eigenart der Haribo-Goldbären festgestellt. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Haribo-Goldbären haben nach Auffassung des OLG Köln aufgrund ihrer charakteristischen Gestaltungsmerkmale, die sie von anderem Fruchtgummi in Bärenform unterscheidbar machen, jedenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart, die aufgrund der jahrzehntelangen erfolgreichen Marktpräsenz und intensiver Bewerbung gesteigert sei. So seien diese Merkmale geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Haribo-Goldbären hinzuweisen.

Das OLG Köln hat weiter erkannt, dass Vitana die Wertschätzung der Verbraucher für die Haribo-Goldbären für den Vertrieb ihres eigenen Produkts unangemessen ausgenutzt hat. Es bestehe kein Zwang, beim Vertrieb von Fruchtgummi die Bärenform zu verwenden, erst recht nicht die Form der Goldbären. Wenn Vitana dennoch eine quasi-identische Nachahmung geschaffen hat, spreche das mit Deutlichkeit dafür, dass dies geschehen ist, um sich an den guten Ruf der Goldbären anzulehnen. Die Verbraucher, denen die Goldbären seit vielen Jahren bekannt seien und die mit ihnen hohe Qualitätsvorstellungen verbinden würden, würden ihre Qualitätserwartung auf das Produkt der Firma Vitana übertragen, wodurch diese einen ungerechtfertigten Imagetransfer erreiche und ohne eigene Anstrengung unlauter am Markterfolg von Haribo partizipiere.

 

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