Der BGH hat in einer Entscheidung bestätigt, dass eine voreilige Meldung einer titulierten Forderung einen Datenschutzverstoß zulasten des betroffenen Schuldners sein kann, wenn dieser die festgestellte Forderung direkt ausgleicht (BGH, Urteil vom 13.05.2025, Az. VI ZR 67/2023). Führt die unberechtigte SCHUFA-Meldung dann zu Nachteilen bei dem Betroffenen, kann diesem ein Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO zustehen.
Dr. Sebastian Meyer hat die Entscheidung des BGH gemeinsam mit Gesche Kracht in einem Beitrag für die Fachzeitschrift jusIT (Heft 5/2025, S. 190) zusammengefasst und in einen größeren Kontext eingeordnet.
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