Dr. Steffen Kurth hat in der aktuellen WirtschaftsWoche einen Beitrag zur spannenden Frage veröffentlicht, ob sich eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht noch nachträglich ändern lässt.
Hintergrund: Wird einem Vertrauten – meist einem Familienmitglied – eine Generalvollmacht erteilt, können die bevollmächtigten Personen den Vollmachtgeber umfassend in allen Angelegenheiten vertreten. Weil eine solche Vollmacht sehr weitreichend ist, sollte man dem Bevollmächtigten nahezu grenzenloses Vertrauen entgegenbringen. Leidet das Vertrauensverhältnis, nachdem die Vollmacht erteilt ist, sollte man die Vollmacht ändern, solange man das noch kann. Denn ist der Vollmachtgeber geschäftsunfähig, ist dies nicht mehr möglich. Dabei ist es ratsam, die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen.
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