Rechtsanwalt Sören Lührmann

Unfallversicherung: Kein Leistungsausschluss bei Rennstreckenfahrten ohne Wettbewerb

Der Bundesgerichtshof hat geklärt, wann sich ein Unfallversicherer auf den weit verbreiteten Ausschluss für Veranstaltungen berufen kann, bei denen es um Spitzentempo geht. Der Ausschluss greift nur bei einem echten Wettstreit, in dem das erzielte Tempo über Rang und Gewinner entscheidet. Eine Fahrveranstaltung auf einer Rennstrecke ohne Wertung genügt dafür nicht. Rechtsanwalt Sören Lührmann von BRANDI Rechtsanwälte hat das Verfahren für die Versicherungsnehmerin federführend begleitet. Ein besonderer Dank gilt Thomas Kofler für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und die engagierte Vertretung unserer Mandantin vor dem Bundesgerichtshof.

Worum ging es?

Die versicherte Person verunglückte mit ihrem Motorrad bei einer organisierten Veranstaltung auf einer Rennstrecke und wurde dabei verletzt. Eine Rangliste wurde nicht erstellt, ein Wettbewerb fand nicht statt. Der Unfallversicherer verweigerte dennoch jede Leistung. Er stützte sich auf Nr. 5.1.5 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012). Diese Regelung nimmt Unfälle bei Veranstaltungen und zugehörigen Übungsfahrten vom Schutz aus, wenn es dabei um das Erreichen von Höchstgeschwindigkeiten geht. Ausdrücklich versichert bleiben dagegen Veranstaltungen, bei denen das Einhalten einer Durchschnittsgeschwindigkeit im Mittelpunkt steht, etwa Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten.

Der Weg durch die Instanzen

Das Landgericht Bielefeld gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders und wies sie auf die Berufung des Versicherers ab. Der BGH hob diese Entscheidung nun im Wesentlichen auf und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, soweit es um die Hauptforderungen geht. Lediglich bei den Verzugszinsen blieb es teilweise bei der Abweisung. Zur Klärung, ab wann Verzug vorlag, wurde die Sache in geringem Umfang an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Erwägungen des Senats

Der BGH legt die Klausel so aus, wie sie ein Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung verstehen würde. Drei Gesichtspunkte tragen die Entscheidung:

  1. Gesamtcharakter der Veranstaltung: Es kommt darauf an, was die Veranstaltung insgesamt ausmacht. Die Motive einzelner Teilnehmer spielen keine Rolle.
  2. Wettstreit als Voraussetzung: Der Ausschluss setzt voraus, dass die Veranstaltung vorab vereinbart oder angekündigt als Wettkampf angelegt ist und das erzielte Tempo über das Ergebnis entscheidet.
  3. Bloße Eignung genügt nicht: Dass Strecke und Fahrzeuge sehr hohe Geschwindigkeiten zulassen und viele Teilnehmer diese voraussichtlich auch ausfahren wollen, reicht nicht aus. Ebenso wenig darf darauf abgestellt werden, ob die Veranstaltung einem Rennen so ähnelt, dass vergleichbare Gefahren bestehen.

Tragender Gedanke ist die ständige Rechtsprechung zu Leistungsausschlüssen. Sie sind restriktiv zu handhaben und dürfen nicht über das hinausgehen, was ihr erkennbarer Zweck und ihr Wortlaut zwingend verlangen.

Was bedeutet das für Versicherte?

Die AUB 2012 werden von zahlreichen Versicherern verwendet, vergleichbare Klauseln finden sich in vielen Verträgen. Das Urteil ist daher für eine Vielzahl von Versicherten relevant. Wer an Trainings-, Touristenfahrten oder freien Fahrten auf einer Rennstrecke teilnimmt, ohne dass ein Ergebnis ermittelt wird, kann sich nach dieser Entscheidung auf Versicherungsschutz berufen. Eine Ablehnung, die sich nur auf den Veranstaltungsort, die Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge oder die Erwartungshaltung der Teilnehmer stützt, sollte rechtlich überprüft werden.