Leipzig/Mainz/Paderborn, 06.03.2026: Die Analyse von Abrechnungs- und Diagnosedaten zur gezielten Ansprache von Versicherten für Versorgungs- bzw. Vorsorgeprogramme ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Revisionsverfahren entschieden (Az.: 6 C 7.24). Mit Urteil von heute änderten die Richter die Entscheidungen der Vorinstanzen und wiesen die Klage eines Versicherungsunternehmens gegen den Bescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) ab. Revisionsführer war der LfDI RLP. Das Verfahren wurde auf Seiten des LfDI RLP durch die Kanzlei BRANDI Rechtsanwälte – federführend durch Prof. Dr. Christoph Worms und Dr. Julian Arning – erfolgreich vertreten.
Die beklagte private Krankenversicherung hatte zur Vermittlung von sogenannten Versorgungs- bzw. Vorsorgeprogrammen Abrechnungsdaten von Versicherten ausgewertet, insbesondere Informationen zu Diagnosen und Behandlungsabläufen aus Abrechnungen. Der LfDI RLP beanstandete diese Praxis als Verstoß gegen das Datenschutzrecht, soweit die Auswertungen ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten erfolgten. Er erteilte eine Verwarnung und ordnete an, künftig Einwilligungen einzuholen. Dagegen wendete sich die Krankenkasse.
Das Verwaltungsgericht Mainz sowie das Oberverwaltungsgericht Koblenz waren der Einschätzung der Versicherung gefolgt. Auf die Revision des LfDI RLP hin hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidungen nun aufgehoben und die Klage der Versicherung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass jedenfalls die praktizierte Auswertung von Gesundheitsdaten – als besonders sensible Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – zum Zweck der Vermittlung von Versorgungs- und Vorsorgeprogrammen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgen darf. Die vom LfDI RLP erlassene Verwarnung sowie die Auflage, künftig Einwilligungen einzuholen, wurden damit im Ergebnis bestätigt.
Die Entscheidung verhindert in keiner Weise die Umsetzung wichtiger Instrumente der Gesundheitsvorsorge. Aber sie stärkt den Schutz der Patientinnen und Patienten durch die Festlegung qualitativer Anforderungen an diese Instrumente und setzt ein klares Signal für den Schutz der Gesundheitsdaten von Versicherten. „Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Versicherte: Die Analyse von Gesundheitsdaten durch private Krankenversicherungen darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern muss sich an strengen Maßstäben messen lassen. Die Versicherten müssen sich darauf verlassen können, dass sie grundsätzlich gefragt werden, ob sie mit der Verarbeitung ihrer Daten auch zu anderen als den ursprünglich verabredeten Zwecken einverstanden sind“, erklärt Prof. Dr. Christoph Worms, Partner von BRANDI Rechtsanwälte, der den LfDI RLP federführend vertreten hat.
„Dies ist ein guter Tag für den Schutz der Gesundheitsdaten von Versicherten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Selbstbestimmung der Versicherten gestärkt und die Praxis des LfDI bestätigt“, betont Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.
Die schriftliche Entscheidung des Gerichts steht noch aus.
Berater Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
BRANDI Rechtsanwälte Paderborn
Prof. Dr. Christoph Worms, Partner (Federführung, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht)
Dr. Julian Arning, Associate (Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht)
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Prof. Dr. Dieter Kugelmann
Berater debeka - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
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Dr. Cornelius Böllhoff
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