Der Beitrag von Rechtsanwalt Frank Schembecker beleuchtet die Voraussetzungen, unter denen eine englischsprachige Internetseite mit der Top-Level-Domain „.com“ einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) für eine Anwendung deutschen Markenrechts aufweist. Anlass ist der Beschluss des OLG Hamburg vom 19.11.2025 – 3 W 37/25 („Kongress für Tabakverpackungsindustrie“).
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die Werbung für einen im Ausland veranstalteten Kongresses auf einer ausschließlich englischsprachigen Internetseite eine inländische Verletzungshandlung begründet. Das Gericht stellt maßgeblich darauf ab, ob deutsche Unternehmen angesprochen werden, Teilnehmer zu entsenden, und würdigt im Rahmen einer Gesamtabwägung unter anderem die Einbindung deutscher Unternehmen, sowie eine deutschsprachige Berichterstattung über den Kongress.
Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an den wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug bei Internetangeboten mit Auslandsbezug und verdeutlicht zugleich, dass die bloße Abrufbarkeit im Inland hierfür nicht genügt.
Eine ausführliche Analyse der Entscheidung und ihrer praktischen Auswirkungen finden Sie in der Besprechung in der Fachzeitschrift „GRUR Prax Heft 4/2026“, Seite 125“.
