
Ausschüttungssperre bei Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände
Unternehmen haben die Wahl, ob sie selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktivieren möchten oder nicht (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB). Macht ein Unternehmen von diesem Wahlrecht Gebrauch, kann es eine Überraschung bei der nächsten Gewinnausschüttung geben. Diesen Effekt sollte man schon bei der Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts im Blick haben.
Gewinne dürfen nach Ausübung des Aktivierungswahlrechts nämlich nur ausgeschüttet werden, wenn nach der Ausschüttung die frei verfügbaren Rücklagen (ggf. ergänzt um einen Gewinnvortrag und nach unten korrigiert um einen Verlustvortrag) mindestens so hoch sind wie der in der Bilanz angesetzte Wert der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände (zuzüglich aktive latente Steuern und Zeitwertdifferenzen, soweit gebildet) (§ 268 Abs. 8 HGB). Anders ausgedrückt, wird das ausschüttungsfähige Jahresergebnis um diese Posten bereinigt.
Ein gegen diese Ausschüttungssperre gefasster Ausschüttungsbeschluss sowie die Ausschüttung selbst sind nichtig.
Diese Ausschüttungssperre ist aus der Bilanz nicht ersichtlich. Im Anhang sind aber die nicht zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge auszuweisen (§ 285 Nr. 28 HGB).
Die Ausschüttungssperre gilt auch im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrags und führt zu einer Beschränkung des abzuführenden Gewinns.