Drei häufige Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft – und wie Sie als Erben diese lösen können

Erbe zu werden ist in der Regel damit verbunden, einen Menschen verloren zu haben, der einem sehr nahestand. Allein dies erfordert eine Menge Kraft und verlangt dem Trauernden in der nachfolgenden Zeit viel ab. Wenn neben diese Trauer dann auch noch Konflikte mit weiteren Erben hinzukommen, werden die zu bewältigenden Aufgaben nicht einfacher. 

Hat der Erblasser mehrere Personen zu seinen Erben bestimmt oder hat der Erblasser keine Verfügungen getroffen, sodass nach der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen (Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern, Geschwister etc.) Erbe werden, entsteht zwischen diesen Personen eine Erbengemeinschaft. 

Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das hat zum einen zur Folge, dass die Verwaltung des Nachlasses im Grundsatz nur gemeinschaftlich durch alle Erben zusammen zu erfolgen hat. Über einen einzelnen Nachlassgegenstand kann ein einzelner Miterbe normalerweise nicht allein, sondern nur zusammen mit den weiteren Miterben verfügen. Allein kann der Miterbe lediglich über seinen Erbanteil an dem Nachlass als Ganzen verfügen.

Praktisch bedeutet dies, dass zwischen den Erben zahlreiche Abstimmungen und Absprachen nötig werden. In der Regel gehen nach und nach Rechnungen des Erblassers ein, die beglichen werden müssen. Für die Beerdigung sind Kosten entstanden. Was geschieht mit dem Hausrat des Erblassers? Vielleicht existieren General- oder Bankvollmachten, deren Reichweite unklar ist. Sind Schenkungen, die ein Miterbe noch zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, zu berücksichtigen? Wie sind andersherum Pflegeleistungen, die einer der Miterben erbracht hat, einzubeziehen?

All dies sind Fragen, die Erben in der Praxis regelmäßig begegnen. Mit diesem Beitrag soll deshalb ein erster Überblick vermittelt werden, welche Lösungsmöglichkeiten für diese Probleme zur Verfügung stehen.

1. Widerruf von (General-)Vollmachten/ Bankvollmachten

Vollmachten, die der Erblasser zu Lebzeiten ausgestellt hatte (oftmals Bankvollmachten und/ oder Generalvollmachten), bleiben im Zweifel auch noch nach dem Tod des Vollmachtgebers bestehen. Dies hat zur Folge, dass der Bevollmächtigte weiterhin wirksam im Rahmen seiner Bevollmächtigung tätig werden kann, ggf. also auch über den Nachlass verfügen kann. 

Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen der Miterben und besteht Einvernehmen und Harmonie innerhalb der Erbengemeinschaft, kann eine solche Vollmacht die Abwicklung des Nachlasses enorm vereinfachen. Der bevollmächtigte Miterbe kann dann z.B. für die Erbengemeinschaft allein die Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasskonto begleichen, ohne dass er für den Ausgleich jeder einzelnen Rechnung erst die Zustimmung aller übrigen Miterben einholen müsste.

Wenn jedoch ein Dritter Vollmachtnehmer ist oder innerhalb der Erbengemeinschaft Uneinigkeit und Misstrauen besteht, empfiehlt es sich meist, so schnell wie möglich die bestehenden Vollmachten zu widerrufen. Dies kann auch ein einzelner Miterbe allein tun. Existiert eine Vollmachtsurkunde, kann sie herausgefordert oder jedenfalls der Widerruf vermerkt werden.

Als erster Schritt sollte daher immer das Bestehen von Vollmachten überprüft und ein Widerruf bedacht werden.

2. Nutzungskonflikte bei Immobilien

Regelmäßig begegnen uns Konstellationen, in denen Immobilien zum Nachlass gehören, die von einem der Miterben (meist unentgeltlich) bewohnt werden. Beispielhaft handelt es sich bei dem Erblasser um den länger lebenden Ehegatten, der Alleineigentümer und Bewohner der betreffenden Immobilie war. Neben dem Ehegatten bewohnte aber häufig auch eines der Kinder diese Immobilie und tut dies natürlich weiterhin nach dem Tod des Elternteils. Wenn nun nicht dieses Kind Alleinerbe des Erblassers geworden ist, sondern es noch weitere Miterben gibt (regelmäßig Geschwister), kommt natürlich die Frage auf, ob die Miterben diesen unentgeltlichen Gebrauch der zum Nachlass gehörenden Immobilie weiter dulden müssen.

Grundsätzlich gesteht das Gesetz jedem Miterben zu, die Nachlassgegenstände entschädigungslos zu nutzen, solange nicht der Mitgebrauch der übrigen Erben beeinträchtigt wird. Da der Bewohner aber in der Regel ungern seine Geschwister in die Wohnung aufnehmen und diesen ebenfalls die Nutzung ermöglichen möchte, wird der Mitgebrauch der übrigen Miterben in aller Regel beeinträchtigt. Für diese Nutzung kann die Erbengemeinschaft daher grundsätzlich eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Die Höhe könnte sich z.B. an der ortsüblichen Miete orientieren. Möglich ist auch eine Vereinbarung, nach der der bewohnende Miterbe im Gegenzug für seine alleinige Nutzung sämtliche Kosten und Lasten der Immobilie übernimmt. Sind sich die Miterben uneinig, kann die Erbengemeinschaft grundsätzlich mit Stimmenmehrheit über die ordnungsmäßige Benutzung der Immobilie einen Beschluss fassen. Schwierig wird dies, wenn es nur zwei Miterben gibt, also keiner der Miterben allein eine Stimmenmehrheit erreicht. Aber auch in diesem Fall kann der weitere Miterbe eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse und dabei eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen, wenn ihm der bewohnende Miterbe den Mitgebrauch verweigert.

Bei Nutzungskonflikten stehen daher Möglichkeiten zur Verfügung, eine faire und sowohl für den Nutzenden als auch für die übrigen Miterben akzeptable Lösung zu finden.

3. Schenkungen des Erblassers

Schließlich kommt immer wieder die Frage auf, inwiefern Schenkungen, die ein Miterbe vom Erblasser erhalten hat, auszugleichen oder anrechenbar sind. Ob solche Ansprüche bestehen, lässt sich pauschal nicht beantworten und kommt immer auf die konkrete Schenkung an.

Es kommen jedenfalls verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht, die auf Ausgleichung bei der Erbauseinandersetzung oder auf Zahlung eines Ergänzungspflichtteils gerichtet sind. Ob diese Ansprüche wirklich bestehen, hängt von den Umständen der Schenkung ab, von Anordnungen des Erblassers, von der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und den Erbquoten sowie der Zusammensetzung des Nachlasses und weiteren Faktoren. Hier wäre also jeder Einzelfall zunächst zu prüfen.

Umgekehrt können auch besondere Leistungen eines Abkömmlings für den Erblassers (z.B. durch Pflege im Alter) zu Ausgleichungspflichten unter den Abkömmlingen als Miterben führen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Fazit

Es zeigt sich, dass die Verwaltung und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft herausfordernd sein kann und oftmals an richtiger Stelle die richtigen Maßnahmen erfordert. Dennoch gibt es in den meisten Fällen rechtliche Wege, eine Klärung dieser Konflikte zu erreichen.

Im besten Falle verhindert der Erblasser noch zu Lebzeiten durch die richtigen Verfügungen und Anordnungen bei Errichtung seines Testaments, bei der Vornahme von Schenkungen bzw. der Entgegennahme von Pflegeleistungen oder hinsichtlich der Nutzung von späteren Nachlassgegenständen, dass diese Konflikte nach seinem Tod überhaupt aufkommen. Welche Möglichkeiten ihm dazu zur Verfügung stehen, ist Gegenstand eines der nächsten Beiträge.