Handy- und Laptopverbot kann Teilnahmerecht in der Hauptversammlung beeinträchtigen

Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (BGH Beschluss vom 8.7.2025 - II ZR 24/24) hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde einer beklagten Aktiengesellschaft zurückgewiesen. Dem BGH zufolge umfasst das Teilnahmerecht aus § 118 AktG grundsätzlich auch den ungehinderten Zugang zu den Versammlungsräumen der Hauptversammlung unter zumutbaren Bedingungen. Die Gesellschaft sei verpflichtet, dem einzelnen Aktionär eine ungehinderte und sachgemäße Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was dieses Recht beeinträchtigen könne.

Das Kammergericht Berlin hatte zuvor mit Urteil vom 26.1.2024 (KG Urteil vom 26.1.2024 - 14 U 122/22) entschieden, dass ein Verbot, Mobiltelefone und Laptops sowie sonstige Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung in der Hauptversammlung mitzuführen, das Teilnahmerecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG verletzt. 

Die beklagte Aktiengesellschaft hatte in der Einladung zur Hauptversammlung auf das umfassende Mitführungsverbot solcher Geräte und auf die Durchführung von Einlasskontrollen hingewiesen. Zur Begründung führte sie aus, das Verbot diene der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre. Am Ort der Hauptversammlung  bot die Beklagte zur Aufbewahrung der untersagten Gegenstände abschließbare Spinde an. Im Eingangsbereich der Hauptversammlung war die Nutzung von Handys und Laptops gestattet. Mehreren Aktionären wurde der Zutritt zur Hauptversammlung untersagt, nachdem sie sich weigerten, ihre Mobiltelefone und Laptops bei der Einlasskontrolle abzugeben. 

Das Kammergericht Berlin erklärte mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß § 248 AktG für nichtig. Das umfassende Mitführungsverbot wirke faktisch wie ein allgemeines Teilnahmeverbot und sei weder von der Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt noch verhältnismäßig. Als milderes Mittel käme bereits das ausgesprochene Verbot der Anfertigung entsprechender Aufzeichnungen in Betracht. Daneben bestünde die Möglichkeit, die Mitführung von Handys und Laptops nur unter Nutzung von Kamera- und Mikrofonblockern zu gestatten. Dies könne jedoch dahinstehen, da das Verbot jedenfalls nicht angemessen sei, weil es außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe. 

Entgegen der Auffassung der Beklagten berühre der befürchtete Eingriff nicht die Privatsphäre als Teil des Persönlichkeitsrechtes, sondern lediglich die Sozialsphäre. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre scheide bereits deshalb aus, weil der Hauptversammlung selbst bei Anwesenheit ausschließlich andere Aktionäre der Aspekt des Rückzugsraums ins Private fehle.

Das Verbot beeinträchtige die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre erheblich. Die Aktionärsvertreter können beispielsweise ohne ein Verlassen des Versammlungssaales keine Rücksprache mit ihrem Prinzipalen halten. Zudem sei die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre beschränkt, da eine effektive Teilnahme an der Hauptversammlung ohne die Nutzung von Handys, Laptops oder Tablets nicht sinnvoll möglich sei.

Das Urteil verdeutlicht, dass Handys und Laptops für die Teilnahme in der Hauptversammlung eine zentrale Rolle spielen.