
Kein Schadensersatz für Berufskläger
Im Datenschutzrecht besteht die Besonderheit, dass ein Schadensersatzanspruch nicht nur bei eindeutig nachgewiesenen finanziellen Einbußen in Betracht kommt. Die einschlägige Bestimmung (Art. 82 DSGVO) erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit der Geltendmachung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs. Hierzu gab es zahlreiche Entscheidungen des EuGH und BGH, wonach grundsätzlich auch bereits ein „Kontrollverlust“ bezogen auf die eigenen Daten oder die Befürchtung der missbräuchlichen Nutzung dieser Daten dazu führen kann, dass dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Erwartungsgemäß wurde dieser an sich nachvollziehbare Ansatz als Einladung aufgefasst, Datenschutzverstöße zu provozieren um anschließend „Kasse zu machen“.
Ein klassisches Missbrauchsszenario besteht darin, sich ohne echtes Interesse auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben und anschließend – zumeist nach einer Absage – einen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO geltend zu machen. Wenn dann die Auskunft nicht rechtzeitig (innerhalb von einem Monat) erfolgt oder aus Sicht des Betroffenen nicht alle erforderlichen Details enthält, dann soll dies einen entsprechenden Schadensersatzanspruch rechtfertigen, der teilweise auch im Wege der Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht wird. Einige Akteure sind dabei so aktiv, dass die Bezeichnung als Berufskläger gerechtfertigt erscheint. Das Schadensersatzrisiko ist dabei im arbeitsrechtlichen Kontext besonders hoch, weil auf digitalem Weg sehr einfach eine standardmäßige Bewerbung als Ausgangspunkt übersandt werden kann, sowie die Arbeitsgerichte als eher arbeitnehmerfreundlich gelten, weswegen sie viel eher einen Schadensersatzanspruch in Betracht ziehen als die Zivilgerichte. Schließlich besteht noch die prozessrechtliche Besonderheit, dass es in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht keine Kostenerstattung gibt, also Berufskläger ohne Kostenrisiko Klage erheben können, für die sie nicht einmal einen Rechtsanwalt benötigen.
Zum Glück werden mittlerweile aber auch die Arbeitsgerichte bei derartigen Ansprüchen zurückhaltender. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat zuletzt eine entsprechende Klage eines bekannten Berufsklägers mit dem Argument abgewiesen, dass dieser einen Schaden nicht hinreichend nachweisen kann (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2025, Az. 14 Ca 4696/25).
Bezogen auf den geltend gemachten Schaden argumentieren die Berufskläger regelmäßig damit, dass bei ihnen eine Unsicherheit hinsichtlich der Verwendung der Daten besteht, wenn die Auskünfte nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden. Tatsächlich ist diese Argumentation aber natürlich vorgeschoben, weil die entsprechenden Berufskläger bewusst ihre Bewerbungen in der Hoffnung verschicken, dass sich später Anhaltspunkte für einen vermeintlichen Datenschutzverstoß ergeben. Es handelt sich mithin nicht um einen Schaden, sondern eher um einen gewünschten weiteren Verlauf, damit überhaupt Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Sofern – wie bei Berufsklägern üblich – entsprechende Verfahren in größerer Anzahl geführt werden, ergibt sich außerdem die Problematik der fehlenden Kausalität zwischen Datenschutzverstoß und Schaden. Wenn der Berufskläger immer wieder vermeintlich unzureichende Auskünfte erhält, dann reicht die Darlegung einer allgemeinen Unsicherheit nicht aus, sondern es muss spezifisch dargelegt werden, welcher Teil der allgemeinen Unsicherheit sich auf den konkreten Fall bezieht.
Ein weiteres Problem bei der Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen besteht darin, dass der Anspruchsgegner (also derjenige, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll) sich auch auf einen Rechtsmissbrauch berufen kann, dafür aber die entsprechenden Anhaltspunkte kennen und darlegen muss. Es empfiehlt sich auch aus diesem Grund, entsprechende Auseinandersetzungen von jemandem betreuen zu lassen, der über Erfahrung aus diesem Bereich verfügt.
Bei Interesse stellen wir gerne die Entscheidungsgründe und weitere Informationen zur Verfügung.