Neuere Entwicklungen bei Coronahilfen: Aktuelle Rechtsprechung und Risiken für Unternehmen

Im Zuge der Covid-19-Pandemie gewährten Bund und Länder umfangreiche Hilfspakete an Unternehmen. Diese Mittel wurden vielfach als „scharfes Schwert“ zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie angepriesen. Doch angesichts teils schleppender und strenger Nachprüfungsverfahren wenden sich die ehemals erhofften Hilfen für viele Unternehmen mittlerweile zum Problemfall. Die jüngsten Entwicklungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und die damit zusammenhängenden europarechtlichen Vorgaben erschweren die Durchsetzung der Förderansprüche und erhöhen das Risiko erheblicher Rückforderungen.

1. Ablauf und Besonderheiten der Schlussabrechnung 

Die reguläre Schlussabrechnung der Corona-Hilfen absolvieren Unternehmen meist gemeinsam mit ihren Steuerberatern. Nach fristgerechter Einreichung der Abrechnung beginnt oft eine lange Phase, in der von Seiten der Bewilligungsbehörden kaum Rückmeldungen erfolgen. Danach folgen dann Rückfragen der Behörden entweder zu Einzelpositionen oder im schlimmsten Fall zu den Grundlagen der Förderberechtigung. Der finale Schlussbescheid kann dann entweder eine gekürzte Förderung oder sogar eine erhebliche Rückforderung enthalten, deren Höhe und Begründung oft auf wenigen Zeilen zusammengefasst wird – manchmal fehlt eine nachvollziehbare Begründung sogar völlig. Dies erhöht die rechtlichen Unsicherheiten für Unternehmen erheblich.

Bereits auf dieser Stufe bestehen bundesweit Unterschiede hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten: In einigen Ländern wie Nordrhein-Westfalen ist gegen den Schlussbescheid ausschließlich eine Klage vor den Verwaltungsgerichten möglich, während in anderen Ländern zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden kann. Praktisch erschwert wird die Rechtsverteidigung zudem dadurch, dass sich die Bewilligungsbehörden auf interpretierte FAQ-Versionen und ihre darauf aufbauende Verwaltungspraxis berufen, ohne diese transparent offen zu legen.

2. Neuere Rechtsprechung zum Auslaufen des Beihilferahmens

Jüngst ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine bedeutsame Tendenz erkennbar, die für eine Vielzahl von Unternehmen existenzielle Auswirkungen haben dürfte. Besonders ins Gewicht fällt das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2025 (Az. 18 K 5304/23). Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Betreiber einer Diskothek Corona-Überbrückungshilfe III Plus beantragt. Trotz zwischenzeitlich erlassenem Abschlagsbescheid und einem positiven Feststellungsbescheid zum Grundsatz der Förderung jeweils im ersten Halbjahr 2022 wurde der endgültige Bewilligungsbescheid erst im Juni 2023 ausgestellt. Die Klage des Betroffenen gegen die Rückforderung blieb erfolglos – das Verwaltungsgericht stellte klar, dass der europarechtliche Beihilferahmen nach seinem Auslaufen am 30. Juni 2022 keine Förderung mehr zulasse. Etwaige nach Ablauf dieser Frist bewilligte Hilfen wurden als europarechtswidrige Beihilfen qualifiziert und hätten nicht mehr ausgezahlt werden dürfen.

Diese Rechtsauffassung ist keineswegs ein Einzelfall. Vergleichbare Entscheidungen liegen inzwischen unter anderem aus Hamburg, Köln sowie – mit erheblicher Signalwirkung – vom Oberverwaltungsgericht Münster vor. Die zentralen Erwägungen beruhen auf den Vorgaben des Unionsrechts, wonach Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich unzulässig sind. Für die Coronahilfen bestand nur deshalb eine Ausnahme, weil die Europäische Kommission den Wirtschaftshilfen durch die Mitgliedstaaten während der Pandemie befristet bis zum 30.06.2022 zugestimmt hatte. Die nationale Bewilligungspraxis ist an diese Befristung gebunden, sodass spätere Bewilligungsbescheide europarechtswidrig sein können.

3. Gesteigertes Risiko: Europarecht als Rückforderungshebel für Bewilligungsbehörden

Die Risiken für betroffene Unternehmen enden damit nicht bei der Verweigerung neuer Leistungen, sondern können jetzt noch öfter die Rückforderung bereits ausgezahlter Mittel einschließen. Die Behörden könnten – in konsequenter Anwendung der genannten Rechtsprechungsgrundsätze – bestrebt sein, auch Altbescheide auf ihre europarechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen und Rückforderungen geltend zu machen. Eine Schlüsselfrage hierbei ist, ob der Begünstigte bis zum Ablauf des Beihilferahmens am 30. Juni 2022 einen „sicheren Anspruch“ auf die Förderung erworben hat oder nicht. Da die Verwaltungsgerichte den Förderanspruch nur in Ausnahmefällen anerkennen und sich auf die jeweils gelebte Verwaltungspraxis berufen, ist dieses Risiko besonders hoch für all jene Fälle, in denen die Bewilligung bis nach Ablauf der EU-Frist gedauert hat. So kann es zum paradoxen Ergebnis kommen, dass Unternehmen trotz fristgerechter Antragstellung dennoch mit Rückforderungen konfrontiert werden, weil die Behörden die Anträge nicht rechtzeitig beschieden haben.

Die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen und das restriktive Auftreten der Verwaltungsgerichte lassen daher befürchten, dass eine Welle von Rückforderungsbescheiden möglich ist. Dies trifft all jene Unternehmen besonders hart, deren wirtschaftliche Lage ohnehin schon durch die pandemiebedingte Unsicherheit und die anschließenden langwierigen Prüfverfahren strapaziert worden ist.

4. Wie können Unternehmen darauf reagieren?

Die bundesweit starke Tendenz der Verwaltungsgerichte, streng am europarechtlich und behördlich abgesteckten Rahmen festzuhalten, setzt Antragsteller von Coronahilfen weiter unter Druck. Die Gefahr der Rückforderung wächst – gerade weil Verzögerungen und fehlende Konsistenz in der Verwaltungspraxis der Behörden den Unternehmen nicht angelastet werden sollten, das Risiko gleichwohl aber faktisch auf sie abgeladen wird. Unternehmen sollten die besonderen Risiken in der Schlussabrechnungsphase nicht unterschätzen, sondern strategisch vorausschauend agieren und sich in laufenden Verfahren rechtzeitig juristisch beraten lassen. Wer sich nicht frühzeitig auf eine juristisch komplexe Auseinandersetzung einstellt, könnte am Ende mit erheblichen Rückforderungen konfrontiert werden.