Von der Firmierung zur Unter­lassungs­klage: Was passiert bei Namens­doppelungen?

Der Verfasser des Blogbeitrags arbeitet im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Thema dieses Beitrags behandelt eine Schnittstelle zwischen diesen beiden Rechtsgebieten: Nämlich das Zusammenspiel von Firmenrecht (HGB) und Unternehmenskennzeichenrecht (Markengesetz). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die sich unter dem Schlagwort „Recht der Gleichnamigen" zusammenfassen lässt.

1. Die rechtliche Ausgangslage: Wer darf seinen Namen als Firmennamen nutzen?

Auf der einen Seite ist grundsätzlich jede natürliche Person berechtigt, ihren bürgerlichen Namen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das Firmenrecht des Handelsgesetzbuchs (§§ 17 ff. HGB) erlaubt es jedem Kaufmann, seinen Familiennamen als Kern seiner Firma zu führen. Daneben schützt das allgemeine Namensrecht aus § 12 BGB das Interesse jedes Namensträgers, seinen Namen auch im Wirtschaftsleben zu verwenden. 

Auf der anderen Seite schützt das Markengesetz (MarkenG) sogenannte Unternehmenskennzeichen. Gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG sind das Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein solches Kennzeichen in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Das Recht am Unternehmenskennzeichen entsteht dabei nicht durch Eintragung, sondern allein durch die tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr. 

2. Das „Recht der Gleichnamigen": Der Kern des Problems

Und genau hier entsteht ein klassischer Konflikt, wenn eine Gesellschaft gegründet werden soll, die unter dem (Nach-)Namen des Gesellschafters firmieren soll, bereits am Markt aber eine Gesellschaft unter gleicher oder verwechslungsfähiger Firmierung auftritt und zudem in einem gleichen oder ähnlichen Geschäftsfeld tätig ist. 

Das bereits bestehende Unternehmen hat als prioritätsälteres Kennzeichen den stärkeren Schutz. Das Prioritätsprinzip des Markenrechts besagt: Wer ein Unternehmenskennzeichen zuerst in Gebrauch genommen hat, hat das bessere Recht.

Die neu gegründete Gesellschaft mit identischer oder ähnlicher Firmierung, auch wenn sie denselben Namen trägt, ist in diesem Verhältnis prioritätsjünger.

Die Konsequenz: Grundsätzlich bestehen hier markenrechtliche Ansprüche des bereits etablierten Unternehmens gegen das jüngere Unternehmen. Diese können insbesondere auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz gerichtet sein und existenzbedrohend werden. 

Zur Auflösung dieses Konfliktes hat der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung zum „Recht der Gleichnamigen" folgenden Grundsatz entwickelt: Das Recht, den eigenen Namen zu führen, gilt auch im geschäftlichen Verkehr. Es entbindet den Namensträger jedoch nicht davon, durch geeignete Unterscheidungszusätze dafür zu sorgen, dass keine Verwechslungsgefahr mit einem bereits bestehenden gleichnamigen Unternehmen entsteht. Die Pflicht zur Abgrenzung trifft primär den prioritätsjüngeren Beteiligten. Er muss alles Erforderliche von sich aus tun, um Verwechslungen mit der älteren, denselben Familiennamen enthaltenden Firma zu vermeiden. Ein bloßer Branchenzusatz wie „Immobilien" oder „Bau" genügt dabei in der Regel nicht, wenn beide Unternehmen in genau dieser Branche tätig sind.

3. Was bedeutet das konkret? Grenzen und Gestaltungsmöglichkeiten

Wann ist eine Abgrenzung ausreichend? Der Zusatz muss so gewählt sein, dass der Verkehr die beiden Unternehmen eindeutig unterscheiden kann – etwa durch die Hinzufügung eines Fantasiebegriffs oder des Namens eines weiteren Gesellschafters. Allgemeine Ergänzungen, die beide Unternehmen gleichermaßen führen könnten, reichen nicht aus.

Wichtige Einschränkung: Kein Recht auf Markenschutz. Der BGH hat zudem klargestellt, dass das „Recht der Gleichnamigen“ den Namensträger zwar berechtigt, seinen Namen als Unternehmenskennzeichen (Firma) zu führen. Es erlaubt ihm jedoch grundsätzlich nicht, diesen Namen zusätzlich als Marke eintragen zu lassen oder ihn zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden, wenn dadurch ältere Marken- oder Kennzeichenrechte verletzt würden.

4. Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?

Soll eine Gesellschaft gegründet werden, die den Familiennamen trägt, ist vorab zu prüfen, ob etwaige prioritätsältere Rechte, wie eingetragene Marken oder Unternehmenskennzeichen, bestehen. Ist dies der Fall, kann unter Umständen dennoch eine Firmierung gewählt werden, die den Familiennamen enthält. Dabei sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen zu beachten. Regelmäßig muss das jüngere Unternehmen einen Unterscheidungszusatz wählen, der die Unternehmen für den Verkehr klar unterscheidbar macht. Hierbei ist insbesondere auch die Branche zu berücksichtigen: Je ähnlicher die Geschäftsfelder beider Unternehmen sind, desto strenger sind die Anforderungen an die Abgrenzung.

Sie planen eine Neugründung und stehen vor einem ähnlichen Konflikt? Sprechen Sie uns gerne an.