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Datenschutz-Newsletter

Newsletter Datenschutz 08/2026

in unserem Newsletter berichten wir diesen Monat über ein Urteil des EuGH zu den Anforderungen an die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war insofern die öffentliche Zugänglichmachung von strafrechtlichen Verurteilungen. Zudem befasste sich der BGH mit einem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die SCHUFA und bejahte einen immateriellen Schaden. Das OLG Frankfurt am Main beantwortete die Frage, ob KI-generierte Fotomontagen auch das Recht am eigenen Bild erfassen.

Am 29. Juni 2026 verkündete der US Supreme Court sein Urteil im Rechtsstreit Trump v. Slaughter (2026) zur Befugnis des Präsidenten zur Entlassung von FTC-Kommissaren. Welche datenschutzrechtlichen Auswirkungen das Urteil haben könnte und was bei der Übermittlung personenbezogener Daten insbesondere in die USA problematisch ist, erläutern wir in unserem Schwerpunktthema. Neben einem Blick auf die bisherige Entwicklung dieser transatlantischen Beziehung besprechen wir, inwieweit sich die aktuelle Rechtslage nach der Urteilsverkündung ändern könnte.

Bei Rückmeldungen zu diesem Newsletter oder Fragen im Zusammenhang mit den Themen des Newsletters bitten wir Sie, uns eine E-Mail an datenschutz@brandi.net zu senden. Die weiteren Kontaktdaten finden Sie auch auf unserer Homepage. 

Dr. Sebastian Meyer und das Datenschutzteam von BRANDI

Dr. Sebastian Meyer, LL.M.

Rechtsanwalt und Notar mit Amtssitz in Bielefeld
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Datenschutzauditor (TÜV)

Informationen und Kontakt

Thema des Monats / August 2026

Übermittlung von Daten in die USA – alte und neue Entwicklungen

Im Unternehmensalltag ist mit der Nutzung einer Vielzahl von Online-Anwendungen eine Übermittlung personenbezogener Daten in andere Staaten verbunden. Darunter fallen regelmäßig die Einbindung von Cloud- und E-Mail-Services, der Einsatz von Analysetools oder die Nutzung der Systeme eines Kooperationspartners. Nicht selten bedienen sich Unternehmen externer Dienstleister aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder arbeiten mit dort ansässigen anderen Konzerngesellschaften zusammen. In den USA ist der Datenschutz weniger streng reguliert als in der Europäischen Union (EU). Statt eines einheitlichen Bundesdatenschutzgesetzes existieren dort lediglich landes- oder branchenspezifische Gesetze für den Schutz von Verbraucherdaten. Für europäische Unternehmen ist es wichtig, zu wissen, welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen bei der Übertragung von Daten in die USA ergriffen werden müssen und was das aktuelle Urteil des US Supreme Courts im Rechtsstreit Trump v. Slaughter (2026) für datenschutzrechtliche Auswirkungen hat.

Weitere Themen in diesem Newsletter

EuGH

Kein Journalisten-Privileg — Datenbank muss DSGVO-Vorgaben einhalten

Der EuGH hat sich im Rahmen eines Urteils vom 9. Juli 2026 näher mit den Anforderungen an die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken i. S. v. Art. 85 Abs. 2 DSGVO beschäftigt und entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung von strafrechtlichen Verurteilungen nur dann als solche angesehen werden kann, wenn sie den Zweck hat, Informationen oder Meinungen im Einklang mit redaktionellen Grundsätzen und nach Überprüfung in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, Urt. v. 09.07.2026 - Az. C-199/24). 

Im Ausgangsverfahren angeklagt war die Betreiberin einer schwedischen Datenbank, die unter anderem die Suche nach Personen und Unternehmen ermöglicht, gegen die vor einem schwedischen Gericht ein Strafverfahren geführt wurde. Der Kläger wurde in der Vergangenheit strafrechtlich verurteilt und dieses Urteil war über die Datenbank zugänglich. Obwohl der Kläger einen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gestellt hatte, blieb das Urteil in der Datenbank abrufbar, bis es auf Grundlage einer internen Richtlinie zur Datenspeicherung gelöscht wurde. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Verletzung der DSGVO.

Auf die Vorlagefrage hinsichtlich der Auslegung der Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO, welche den Mitgliedstaaten im Rahmen einer Öffnungsklausel das Recht einräumen, abweichende Regelungen zugunsten der Verarbeitung für unter anderem journalistische Zwecke zu treffen (Abs. 2), und die Pflicht enthalten, die Vorgaben der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung in Einklang zu bringen (Abs. 1), entschied nun der EuGH: Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebe sich klar, dass die in Abs. 2 festgehaltene Zulässigkeit von Ausnahmen nur für die dort genannten Zwecke gelte, während Abs. 1 Regelungen durch die Mitgliedstaaten erlaube, ohne dass dies den Erlass von Ausnahmen und Abweichungen von der DSGVO zur Folge habe. 

Im Übrigen sei zwar der Begriff der „journalistischen Zwecke“ weit auszulegen, um dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit hinreichend Geltung zu verschaffen, allerdings müsse bei der Veröffentlichung von Informationen und Meinungen ein Unterschied zwischen journalistischen und anderen Ausdrucksformen gemacht werden. Journalismus setze demnach voraus, dass eine redaktionelle Bearbeitung oder Entscheidung erfolge, verbreitete Tatsachenbehauptungen überprüft werden und die Tätigkeit den allgemeinen berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs unterliegt. Die Veröffentlichung im Internet oder das entgeltliche Angebot ständen insofern nicht entgegen, allerdings erfordere die Bereitstellung von öffentlichen Dokumenten über strafrechtliche Verurteilungen ersichtlich weder eine redaktionelle Überarbeitung noch Anpassung. Die DSGVO finde also Anwendung.

EuG

Einstufung von Apple nach DMA rechtmäßig

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 8. Juli 2026 mehrere Nichtigkeitsklagen von Apple im Zusammenhang mit der Einstufung von Apple-Diensten als Torwächter gemäß Art. 3 des Digital Markets Act (DMA) abgewiesen (EuG, Urt. v. 08.07.2026 - Az. T-1079/23 und T-1080/23 und T-214/24). 

Der Digital Markets Act sieht in Art. 3 vor, dass zentrale Plattformdienste unter bestimmten Kriterien und nach Einordnung anhand von Schwellenwerten als sogenannte Torwächter durch die Kommission benannt werden. Aus dieser Stellung als Torwächter ergeben sich sodann besondere Pflichten für die Dienste. Apple wurde in Bezug auf die Dienste iOS App Store, iOS Betriebssystem, Safari und iMessage durch die Kommission mit Beschluss vom 5. September 2023 als Torwächter benannt, woraufhin sich das Unternehmen mit einer Nichtigkeitsklage gegen diesen und alle weiteren Beschlüsse der Kommission in dem Verfahren wandte.

Apple bemängelte dabei unter anderem die Beurteilung der nach Geräten differenzierenden App-Stores (iOS App Store, iPad App Store, macOS App Store, etc.) als einheitliche Anwendung. Das Gericht kommt allerdings zu dem Schluss, dass ein App Store einen Online-Vermittlungsdienst im Sinne des DMA darstelle und dass die Beurteilung unabhängig von dem Gerät und Betriebssystem sei, auf dem der Dienst angeboten werde. Auch Argumente gegen die Einstufung von iMessage als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst greifen nach Auffassung des Gerichts nicht durch, da sich hieraus keine Verpflichtungen und Rechtswirkungen für das Unternehmen ergeben und die Einstufung daher nicht mehr mit der Nichtigkeitsklage angreifbar ist.

BGH

Unberechtigte SCHUFA-Meldung kann einen immateriellen Schaden auslösen

Mit Urteil vom 12. Mai 2026 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine rechtswidrige Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA zu einer angeblich offenen Forderung einen immateriellen Schaden auslösen kann (BGH, Urt. v. 12.05.2026 – Az.: VI ZR 275/24).

Die i.-Energie GmbH kündigte einem Kunden – dem Kläger – aufgrund von Zahlungsverzug. Nachdem der Kläger die Schlussrechnung in Höhe von 529,16 Euro als überhöht zurückwies und nicht zahlte, veranlasste ein von dem Stromanbieter beauftragtes Inkassounternehmen zwei auf die Forderung bezogene Negativeinträge bei der SCHUFA Holding AG, die den für den Kläger ermittelten Score-Wert beeinträchtigten.

Der BGH entschied, dass an der Übermittlung von personenbezogenen Daten des Klägers kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bestand. Wirtschaftsauskunfteien dienen grundsätzlich dem Interesse von Kreditinstituten und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft am Schutz vor Betrug sowie dem Interesse des Kreditnehmers daran, seine Leistungsfähigkeit nicht zu übersteigen. Die Meldungen des Inkassounternehmens bezogen sich aber auf eine nicht titulierte, bestrittene und in der Höhe nicht plausibel dargelegte Forderung. Damit waren die Meldungen nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, eine zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit zu ermöglichen und waren nicht für die beabsichtigten Verarbeitungszwecke förderlich.

Sodann stellt der BGH fest, dass die Negativeinträge den wirtschaftlichen Ruf des Klägers beeinträchtigt und einen immateriellen Schaden begründet haben. In der Folgezeit seien mehrere Vertragsanbahnungen gescheitert. Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei nicht an eine Erheblichkeitsschwelle gebunden. Daher sei auch nicht erforderlich, dass die Bedenken der potenziellen Vertragspartner allein oder maßgeblich auf den SCHUFA-Einträgen beruhten. Zudem reiche für einen immateriellen Schaden die Gefahr aus, dass die Daten an eine unbestimmte Anzahl von Dritten – durch SCHUFA-Abfragen – übermittelt werden.

SG Nürnberg

Kein Schadensersatz wegen eines Hackerangriffs bei objektiv ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen

Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 10. Juni 2026 entschieden, dass weder ein Verschulden noch ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn ein Unternehmen ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen hat (SG Nürnberg, Urt. v. 10.06.2026 - Az.: S 5 SF 65/24 DS).

Die Klägerin nahm an einem App-Bonus-Programm der beklagten Krankenversicherung BARMER teil. Durch einen Hackerangriff wurde eine unbekannte und nicht gepatchte Sicherheitslücke im App-Bonus-Programm ausgenutzt und der Name, die Krankenversicherungsnummer, der Prämienbeitrag und die IBAN erlangt. Bei der IBAN handelte es sich nicht um die der Klägerin, sondern um die ihrer Mutter. Gesundheitsdaten waren nicht betroffen. 

Das Sozialgericht stellt in seinem Urteil klar, dass die DSGVO keinen absoluten Schutz personenbezogener Daten verlange, sondern lediglich die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Ein erfolgreicher Hackerangriff belege nicht das Fehlen eines angemessenen Schutzniveaus. Einen schuldhaften Verstoß gegen die DSGVO sah das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht. Auch fehle es an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO. Eine begründete Befürchtung und die negativen Folgen müssten ordnungsgemäß nachgewiesen sein.

OLG Frankfurt am Main

Das Recht am eigenen Bild erfasst auch KI-generierte Fotomontagen

Mit Beschluss vom 16. Juni 2026 stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klar, dass auch KI-generierte Fotomontagen vom Recht am eigenen Bild erfasst werden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.06.2026 - Az.: 16 U 21/26). Bei der Veröffentlichung bearbeiteter Bilder und KI-generierter Fotomontagen sind daher die §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten. Nach Auffassung des Gerichts komme es nicht entscheidend darauf an, ob ein Originalfoto der betroffenen Person verwendet wurde. Maßgeblich seien vielmehr der erkennbare Bezug zur Person sowie die täuschend echte Ähnlichkeit der Darstellung.

Zwischen der Beklagten, einer vietnamesischen Menschenrechts- und Demokratieaktivistin, und dem Kläger, einem vietnamesischen Unternehmensgründer und Geschäftsführer eines Konzerns, bestanden bereits zuvor gerichtliche Auseinandersetzungen. Im Rahmen dieser Streitigkeiten nutzte die Beklagte KI-generierte Fotomontagen, um den Kläger satirisch zu kritisieren. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlte den Darstellungen jedoch ein hinreichender sachlicher Bezug zu den vorangegangenen Streitigkeiten. Besonders ins Gewicht fiel die erhebliche herabwürdigende und verspottende Wirkung der Fotomontagen im kulturellen Kontext des Klägers.

Obwohl die Entscheidung des OLG Frankfurt ihren Schwerpunkt in der Prüfung des Rechts am eigenen Bild hat, zeigt der Fall zugleich die präventive Funktion des Datenschutzrechts. Die Erzeugung und Veröffentlichung KI-generierter, einer realen Person zuordenbarer Darstellungen stellt regelmäßig eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Eine frühzeitige Prüfung der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtsgrundlage der Verarbeitung hätte die Gefahr einer späteren Verletzung des Persönlichkeitsrechts reduzieren können. 

Reformpläne der Bundesregierung

In dem von der Bundesregierung Anfang Juli vorgestellten Reformpaket „für Aufschwung und Beschäftigung“ findet auch das Datenschutzrecht Erwähnung (Veröffentlichung vom 03.07.2026).

Geplant ist eine Vereinfachung des nationalen Datenschutzrechts etwa durch Bündelung von Aufsichtsstrukturen durch Konzentration beim BfDI sowie eine Reduzierung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in kleineren und mittleren Unternehmen. Daneben soll ein einheitliches Datengesetzbuch geschaffen werden, was bereits im Koalitionsvertrag angekündigt wurde (Koalitionsvertrag 2025, Rn. 2241 f.). Man erhofft sich durch ein kohärentes Regelwerk die Harmonisierung und Vereinfachung des Datenschutzes, wobei abzuwarten bleibt, wie umfassend dieses Ziel erreicht werden kann. Wesentliche Regelwerke im digitalen und datenschutzrechtlichen Bereich stammen von europäischer Ebene, wobei zunehmend auf die Handlungsform der unmittelbar geltenden Verordnung zurückgegriffen wird, welche den Mitgliedstaaten nur dort Handlungsspielraum lässt, wo dieser ausdrücklich eingeräumt wird.

Auch auf europäischer Ebene möchte die Bundesregierung tätig werden und eine Anpassung des Anwendungsbereichs der DSGVO hinsichtlich kleiner und mittelständischer Unternehmen und nicht-kommerziell Tätiger erreichen.

Ein weiterer Punkt im Reformplan betrifft die Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Das IFG gewährt einen niederschwelligen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden. Dieser Anspruch soll künftig auf natürliche Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben, beschränkt werden. Die angekündigte Änderung stößt vielfach auf Kritik unter den Gesichtspunkten einer Einschränkung der Pressearbeit und des Ausschlusses von NGOs (etwa Mitteilung von FragDenStaatPressemitteilung vom DJVMitteilung von Abgeordnetenwatch). 

Irland

Bußgeld i. H. v. 300.000 € wegen DSGVO-Verstößen bei Datensicherheit, Auftragsverarbeitung und Informationspflichten

Die irische Datenschutzbehörde (DPC) verhängte am 15. Juni 2026 gegen das Midlands Regional Hospital Tullamore ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro wegen zahlreicher DSGVO-Verstöße.

Aufgrund eines Ransomware-Angriffs am 14. November 2018 auf das Laborinformationssystem des Krankenhauses, in dem Laborergebnisse und Diagnosen von rund 84.000 Patienten gespeichert waren, untersuchte die DPC dessen technische und organisatorischen Maßnahmen.

Dabei entdeckte die DPC mehrere Schutzlücken. Zunächst waren keine ausreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von Patientendaten implementiert. Es wurden zwar Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen, diese verpflichteten die Auftragsverarbeiter des Krankenhauses aber nicht ausreichend auf Schutzmaßnahmen im Sinne der DSGVO. Zudem bestand im Zeitpunkt des Angriffs kein vollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO und die betroffenen Personen wurden nicht über den Angriff informiert. Schließlich wurde bei Auswahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht das mit der Verarbeitung von Patientendaten einhergehende Risiko berücksichtigt. 

Spanien

Bußgeld i. H. v. 500.000 € gegen den FC Barcelona wegen fehlender Datenschutz-Folgenabschätzung bei biometrischen Daten

Die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) hat am 1. Juli 2026 ein Bußgeld in Höhe von 500.000 Euro gegen den spanischen Fußballverein Futbol Club Barcelona (FCB) verhängt, da biometrische Daten ohne vorherige Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erhoben wurden (Pressemitteilung v. 01.07.2026).

Anlässlich einer Aktualisierung des Mitgliederverzeichnisses im Jahr 2023 erhob der FCB biometrische Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, darunter Gesichts- und Sprachaufnahmen.

Eine Risikoanalyse des Vereins habe nach dessen Angaben ergeben, dass kein hohes Risiko besteht. Immerhin seien die Aufnahmen nicht gespeichert, sondern nur mit der Abbildung des Ausweisfotos verglichen worden. Nachdem mehrere Mitglieder Beschwerde bei der AEPD eingereicht hatten, leitete die Datenschutzbehörde Untersuchungen ein und kam zu einem anderen Ergebnis. Das Verzeichnis umfasse ca. 143.000 Mitglieder, weshalb mit dem Authentifizierungsverfahren biometrische Daten in großem Umfang verarbeitet werden. Daher hätte eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO im Vorfeld durchgeführt werden müssen, die interne Risikoanalyse reiche nicht aus.

Spanien

Bußgeld i. H. v. 1,05 Millionen € gegen Vodafone wegen unzureichender Identitätsprüfung

Am 17. Juni 2026 verhängte die AEPD ein Bußgeld in Höhe von 1.050.000 Euro gegen Vodafone wegen der Herausgabe von Kundendaten an einen Dritten aufgrund einer unzureichenden Identitätsprüfung (Pressemitteilung v. 17.06.2026).

Nachdem ein Dritter den Kundendienst von Vodafone kontaktierte und deren Sicherheitsfragen beantwortete, erhielt er an seine E-Mail-Adresse die Kopie einer Rechnung mit personenbezogenen Daten der Kundin – darunter Name, Adresse und Ausweisnummer. Nach Ansicht der AEPD sei die Abfrage von Sicherheitsfragen als Authentifizierungsverfahren unzureichend, was mit 750.000 Euro sanktioniert wurde.

Des Weiteren war für die Kundin ein zweiter Mobilfunkanschluss hinterlegt. Dieses personenbezogene Datum habe die Kundin nie selbst angegeben, weshalb die Verarbeitung nicht auf eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO gestützt war. Diesbezüglich ordnete die AEPD ein Bußgeld von 300.000 Euro an.