Änderung der Landesbauordnung NRW in Kraft getreten

Zum 01.01.2024 ist erneut eine Änderung der Landesbauordnung NRW in Kraft getreten. Maßgebliches Ziele der Änderungen sind die Beschleunigung des Ausbaus von Windenergie und Solaranlagen, die Förderung nachhaltigen Bauens und die Effektivierung von Baugenehmigungsverfahren. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Abstandsflächen

Wärmepumpen und die dazugehörigen Einhausungen sind jetzt ohne Größenbeschränkung innerhalb des zur Nachbargrenze einzuhaltenden Abstandes von 3 m zulässig. Zusammen mit anderen an der Grenze zulässigen Gebäuden wie z. B. Garagen oder Abstellräumen darf die Länge der Grenzbebauung zu allen Grundstücken nicht mehr nur 15 m sondern 18 m betragen.

Windenergieanlagen mussten bisher zu Nachbargrenzen einen Abstand von 50 % ihrer Gesamthöhe einhalten. Zukünftig beträgt die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen nur noch 30 % der Gesamthöhe der Anlage, in Gewerbe- und Industriegebieten nur 20 %.

Mobilfunkmasten bis zu einer Höhe von 50 m müssen im Außenbereich gar keine Abstandsfläche mehr einhalten.

2. Solarpflicht

Bereits seit drei Jahren gilt, dass Stellplatzflächen mit mehr als 35 Stellplätzen mit einer Photovoltaikanlage zu überbauen sind, sofern sie nicht Wohngebäuden dienen. Ab dem 01.01.2024 sind nunmehr Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf jeder dafür geeigneten Dachfläche zu installieren und zu betreiben. Ab dem 01.01.2025 gilt dies auch grundsätzlich für Wohngebäude. Ausgenommen sind nur Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m². Ab dem 01.01.2026 müssen Solarenergieanlagen auch auf Bestandsgebäuden installiert werden, sofern die Dachhaut des Gebäudes vollständig erneuert, d.h. neu eingedeckt wird.

3. Schottergärten

Schottergärten sind unbebaute Flächen, die durch eine Folie oder Vlies abgedichtet und mit Schotter, Split oder Kies bedeckt sind. Sie sind nicht nur verboten, sondern die Vorschrift beinhaltet auch die Verpflichtung, die Flächen zu begrünen oder zu bepflanzen. Eine Abweichung von dieser Regelung durch örtliche Bauvorschriften oder einen Bebauungsplan ist nicht mehr möglich. Die Bauaufsichtsbehörde kann vom Grundstückseigentümer die Beseitigung des Schottergartens und die Begrünung der Flächen durch Ordnungsverfügung verlangen und durchsetzen.

4. Baugenehmigungsverfahren

Bislang benötigte man für Wohngebäude bis zur Gebäudeklasse 3 (Höhe bis zu 7 m) keine Baugenehmigung; die Errichtung muss nur im Genehmigungsfreistellungsverfahren bei der Gemeinde angezeigt werden. Nunmehr sind auch Gebäude der Gebäudeklasse 4 mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² in einem Geschoss vom Erfordernis einer Baugenehmigung befreit. Die Kehrseite der Medaille: Auch für solche, teilweise komplexen Bauverfahren liegt die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften allein beim Bauherrn und seinem Architekten.

Bauanträge können zukünftig elektronisch eingereicht werden und müssen in diesem Fall nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden. An dem Erfordernis, dass nur bauvorlagenberechtigte Personen den Bauantrag einreichen können, hält das Gesetz fest.

Der Kreis der bauvorlagenberechtigten Personen ist erweitert worden: Meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks sind nunmehr auch berechtigt, Bauanträge für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²) einzureichen.

5. Beteiligung der Nachbarn

Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen durch Zustellung benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden.

Neu eingeführt wurde, dass die Nachbarn Einwendungen gegen das Bauvorhaben nur noch innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde vorbringen können und dass nach Ablauf dieser Frist die benachrichtigten und beteiligten Nachbarinnen und Nachbarn mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind. Diese materielle Präklusion gilt nicht nur für das Genehmigungsverfahren, sondern auch für ein sich anschließendes Widerspruchs- oder Klageverfahren. Zukünftig reicht es also nicht mehr, gegen eine Baugenehmigung Klage zu erheben. Als Nachbarin oder Nachbar muss man vielmehr auch innerhalb eines Monats angeben, was am geplanten Gebäude „stört“.

Dieser Überblick vermag eine konkrete und einzelfallbezogene Beratung nicht zu ersetzen.