Gerichtsstandsklauseln: Üblich heißt nicht automatisch wirksam

Gerichtsstandsklauseln zwischen Kaufleuten sind in der Praxis absolut üblich. Diese Tatsache berechtigt jedoch nicht dazu, von den Anforderungen an die wirksame Einbeziehung und die inhaltliche Ausgestaltung abzuweichen. In seinem Beschluss vom 25.08.2026 bestätigt das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2 HK O 25/26) dies in aller Klarheit.

Die Klägerin erhob Zahlungsklage an ihrem allgemeinen Gerichtsstand. Die Zuständigkeit des angerufenen Forums begründete sie anhand einer Angabe in ihrer Auftragsbestätigung. Dort befand sich in der Fußzeile zwischen Angaben zur Umsatzsteuer-ID und dem Registergericht die Angabe „Gerichtsstand: *konkreter Ort*“. Weitere Hinweise hierauf erfolgten nicht; auch gab es keinen Verweis auf etwaige AGB der Klägerin.

Die Kammer für Handelssachen führt zu Recht aus, dass die Angabe zum Gerichtsstand – sollte es sich überhaupt um AGB handeln – versteckt ist. Darüber hinaus sei die Klausel auch intransparent, da sie nicht aufzeige, ob hierdurch lediglich ein weiterer Wahlgerichtsstand vereinbart werden solle oder ob es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand handele. Der Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung stehe im Ergebnis auch entgegen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Bestellung auf eigene AGB (mit Abwehrklausel) verwies und dort ein anderes Gericht prorogierte, sodass sich widersprechende AGB vorlagen. 

Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass die „Spielregeln“ des AGB-Rechts auch im unternehmerischen Verkehr zu berücksichtigen sind. Dies gilt sowohl für die Einbeziehungs- als auch für die Inhaltskontrolle, wenngleich gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht so streng wie bei Verbraucherverträgen.