Neue Transparenzpflichten nach der KI-VO für Betreiber von KI-Systemen

Ab dem 02.08.2026 sind Betreiber von KI‑Systemen verpflichtet offenzulegen, wenn bestimmte Inhalte mithilfe von KI generiert oder modifiziert wurden. Die Offenlegungspflicht gilt für

Ausnahmen von der Offenlegungspflicht bestehen insbesondere, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Bei Texten greift eine Ausnahme zudem dann, wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.

Die Kennzeichnung muss in klarer und eindeutiger Weise und im direkten Zusammenhang mit dem Inhalt erfolgen – spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition.

Es wird diskutiert, ob es sich bei den Offenlegungspflichten um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handelt. Bei Verstößen gegen diese Transparenzpflichten besteht ein entsprechendes Abmahnrisiko; zudem sind Verstöße bußgeldbewehrt.

Bei Fragen zu den neuen Anforderungen unterstützen wir Sie gerne – sprechen Sie uns an.